Rechtsprechung
| BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1; Landes-Verordnung für Campingplätze und Zeltplätze des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1975 (GVBl 1976, 14)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht für den Betrieb eines Campingplatzes; hier: Platz für sog. Dauercamper mit durch Landes-VO vorgeschriebenen Nebenleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Inhaber eines Campingplatzes - Gewerbesteuerpflicht - Dauercamper - Jahresvertrag - Trinkwasserversorgung - Stromversorgung - Müllbeseitigung - Platzüberwachung
Papierfundstellen
- BFHE 138, 93
- BStBl II 1983, 426
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 06.10.1982 - I R 7/79
Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht für den Betrieb eines Campingplatzes
Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
"Der Inhaber eines Campingplatzes ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Standplätze ganz überwiegend an sog. Dauercamper vermietet, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und ihnen zusätzlich die jetzt durch Landes-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen - wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung - anbietet (Anschluß an BFH-Urteil vom 06.12.1982 I R 7/79 , BFHE 136, 497 , BStBl II 1983, 80 ).«.Nach Auffassung des I. Senats, die er im Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 7/79 (BFHE 136, 497 , BStBl II 1983, 80 ) vertreten hat, geht es über die Vermietung oder Verpachtung von Grund und Boden hinaus, wenn der Vermieter von Standplätzen für Wohnwagen etc. auf einem Campingplatz für die Mieter wesentliche Nebenleistungen erbringt.
- BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71
Betrieb eines Arbeiterwohnheims im allgemeinen Gewerbebetrieb
Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
Zu b): Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 1973 IV R 196/71 (BFHE 109, 194 , BStBl II 1973, 561 ) habe der BFH festgestellt, daß bei Vermietung lediglich dann ein Gewerbebetrieb angenommen werden könne, wenn bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters vorlägen oder ein besonders schneller, sich aus der Natur der Vermietung ergebender Wechsel der Mieter vorliege und damit eine gegenüber der Vermögensanlage in den Vordergrund tretende spekulative Absicht bestehe. - BFH, 07.04.1967 - VI 199/65
Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
Im Urteil vom 7. April 1967 VI 199/65 (BFHE 88, 450, BStBl III 1967, 467) habe der BFH auch entschieden, daß einzelne Umstände für sich aus der üblicherweise als Vermögensverwaltung anzusehenden Vermietungstätigkeit nicht eine gewerbliche Tätigkeit machen könnten. - BFH, 21.12.1976 - VIII R 27/72
Dauervermietung von Zimmern - Übernahme von Nebenleistungen - Gewerblicher …
Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
Die Tätigkeit der Grundstücksvermietung wird jedoch dann eine gewerbliche, wenn besondere Leistungen des Vermieters hinzutreten, die der Betätigung als Ganzes gesehen in der Weise das Gepräge geben, daß sie nach dem Gesamtbild als eine selbständige, nachhaltige, von Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, d.h. als gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit in Erscheinung tritt und als solche beurteilt werden muß, hinter welche die Nutzung des Vermögens als bestimmendes Element zurücktritt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72 , BFHE 121, 60 , BStBl II 1977, 244 ).
- BFH, 30.07.1985 - VIII R 263/81
Keine Betriebsaufspaltung beim sog. "Wiesbadener Modell"
Die Verpachtung (Vermietung) von Betriebsgrundlagen kann aufgrund besonderer Merkmale als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sein, namentlich dann, wenn ins Gewicht fallende Sonderleistungen des Vermieters hinzutreten (BFH-Urteile vom 17. Januar 1961 I 53/60 S, BFHE 72, 637, BStBl III 1961, 233; vom 18. März 1964 IV 141/60 U, BFHE 79, 373, BStBl III 1964, 367; vom 13. Juli 1967 VI R 185/66, BFHE 89, 464, BStBl III 1967, 674; vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80, vom 27. Januar 1983 IV R 215/80, BFHE 138, 93, BStBl II 1983, 426). - BFH, 06.07.1983 - I R 252/82
Ermessensüberschreitung - Sonderabschreibung - Abnutzbare unbewegliche …
Das Betreiben eines Campingplatzes ist eine gewerbliche Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80, und vom 27. Januar 1983 IV R 215/80, BFHE 138, 93, BStBl II 1983, 426). - FG Berlin, 07.07.1999 - 6 K 6386/98
Bootsstandvermietung: Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb?
Insoweit ist der Senat - insbesondere im Hinblick auf die Urteile des BFH zum Betreiben eines Campingplatzes vom 6. Oktober 1982 und vom 27. Januar 1983 (- I R 7/79 -, BStBl II 1983, 80 und - IV R 215/80 -, BStBl II 1983, 426 ) - dennoch der Auffassung, dass im vorliegenden Streitfall selbst das Vorhalten von Duschen, Toiletten und von Garderobenschränken auf dem Grundstück noch nicht den Ausschlag gegeben hat, von einer gewerblichen Nutzung des streitbefangenen Grundstücks ausgehen zu können.
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