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Rechtsprechung
   BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1773
BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80 (https://dejure.org/1983,1773)
BFH, Entscheidung vom 27.01.1983 - IV R 215/80 (https://dejure.org/1983,1773)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 1983 - IV R 215/80 (https://dejure.org/1983,1773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1; Landes-Verordnung für Campingplätze und Zeltplätze des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1975 (GVBl 1976, 14)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht für den Betrieb eines Campingplatzes; hier: Platz für sog. Dauercamper mit durch Landes-VO vorgeschriebenen Nebenleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Inhaber eines Campingplatzes - Gewerbesteuerpflicht - Dauercamper - Jahresvertrag - Trinkwasserversorgung - Stromversorgung - Müllbeseitigung - Platzüberwachung

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 93
  • BStBl II 1983, 426
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.10.1982 - I R 7/79

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht für den Betrieb eines Campingplatzes

    Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
    "Der Inhaber eines Campingplatzes ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Standplätze ganz überwiegend an sog. Dauercamper vermietet, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und ihnen zusätzlich die jetzt durch Landes-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen - wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung - anbietet (Anschluß an BFH-Urteil vom 06.12.1982 I R 7/79 , BFHE 136, 497 , BStBl II 1983, 80 ).«.

    Nach Auffassung des I. Senats, die er im Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 7/79 (BFHE 136, 497 , BStBl II 1983, 80 ) vertreten hat, geht es über die Vermietung oder Verpachtung von Grund und Boden hinaus, wenn der Vermieter von Standplätzen für Wohnwagen etc. auf einem Campingplatz für die Mieter wesentliche Nebenleistungen erbringt.

  • BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71

    Betrieb eines Arbeiterwohnheims im allgemeinen Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
    Zu b): Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 1973 IV R 196/71 (BFHE 109, 194 , BStBl II 1973, 561 ) habe der BFH festgestellt, daß bei Vermietung lediglich dann ein Gewerbebetrieb angenommen werden könne, wenn bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters vorlägen oder ein besonders schneller, sich aus der Natur der Vermietung ergebender Wechsel der Mieter vorliege und damit eine gegenüber der Vermögensanlage in den Vordergrund tretende spekulative Absicht bestehe.
  • BFH, 07.04.1967 - VI 199/65
    Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
    Im Urteil vom 7. April 1967 VI 199/65 (BFHE 88, 450, BStBl III 1967, 467) habe der BFH auch entschieden, daß einzelne Umstände für sich aus der üblicherweise als Vermögensverwaltung anzusehenden Vermietungstätigkeit nicht eine gewerbliche Tätigkeit machen könnten.
  • BFH, 21.12.1976 - VIII R 27/72

    Dauervermietung von Zimmern - Übernahme von Nebenleistungen - Gewerblicher …

    Auszug aus BFH, 27.01.1983 - IV R 215/80
    Die Tätigkeit der Grundstücksvermietung wird jedoch dann eine gewerbliche, wenn besondere Leistungen des Vermieters hinzutreten, die der Betätigung als Ganzes gesehen in der Weise das Gepräge geben, daß sie nach dem Gesamtbild als eine selbständige, nachhaltige, von Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, d.h. als gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit in Erscheinung tritt und als solche beurteilt werden muß, hinter welche die Nutzung des Vermögens als bestimmendes Element zurücktritt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72 , BFHE 121, 60 , BStBl II 1977, 244 ).
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