Rechtsprechung
| BFH, 28.07.1983 - IV R 235/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 155 Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Eheleute - Vollmacht - Berichtigungsbescheid - Empfang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 139, 224
- NVwZ 1984, 270 (Ls.)
- BStBl II 1984, 48
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 24.04.1986 - IV R 82/84
Wirksame Adressierung eines Steuerbescheids an den überlebenden Ehegatten für den …
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sie und ihr Sohn sich durch die Unterschrift unter der Steuererklärung stillschweigend gegenseitig zur Empfangnahme des Steuerbescheids bevollmächtigen konnten, wie dies vom BFH für Eheleute in ständiger Rechtsprechung angenommen wird (Urteil vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839; vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208, und vom 28. Juli 1983 IV R 235/80, BFHE 139, 224, BStBl II 1984, 48), ist für den Streitfall ohne Bedeutung, denn der vom BFH (Urteil vom 26. März 1985 VIII R 225/83, BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603) aufgestellte Grundsatz, daß ein zusammengefaßter Einkommensteuerbescheid an Ehegatten nur dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn jedem Ehegatten eine Urschrift des Steuerbescheids übermittelt wurde, kann nur dort gelten, wo beide Ehegatten noch leben. - BFH, 26.03.1985 - VIII R 225/83
Einkommensteuer - Steuerbescheid - Eheleute - Bevollmächtigung - Zustellung
Auch nach dem Wechsel vom Zustellungsprinzip der AO zum Bekanntgabeprinzip der AO 1977 ist ein zusammengefaßter Steuerbescheid jedem Ehegatten in gesonderter Urschrift zu übermitteln, wenn keine gegenseitige Bevollmächtigung zur Empfangnahme vorliegt (zum Fall der Bevollmächtigung vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 235/80, BFHE 139, 224, BStBl II 1984, 48). - BFH, 24.05.1985 - VI R 204/82
Einkommensteuer - Eheleute - Steubescheide
In der Einzelbegründung zu Art. 1 § 118 des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes (BT-Drucks. 7/1470 S. 299) heißt es lediglich: "Durch diese Bestimmung wird umschrieben, daß bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Einkommen, ein zu versteuerndes Einkommen und eine Einkommensteuer ermittelt wird." Über die Art der Festsetzung und daraus sich ergebende Abweichungen vom bisherigen Rechtszustand hinsichtlich der Bekanntgabeerfordernisse (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. August 1970 IV 48/65, BFHE 100, 171, BStBl II 1970, 839; vom 16. August 1978 I R 26/78, BFHE 126, 5, BStBl II 1979, 58, und vom 28. Juli 1983 IV R 235/80, BFHE 139, 224, BStBl II 1984, 48) wird dagegen nichts ausgeführt.
- FG Schleswig-Holstein, 29.01.1996 - I 265/95 Da durch die Gesetzesänderung die bis dahin gültige BFH-Rechtsprechung kodifiziert werden sollte und der BFH die Auffassung vertreten hatte, daß zusammenveranlagte Ehegatten sich mit der Abgabe der gemeinsamen ESt-Erklärung in der Regel gegenseitig zum Empfang des ESt-Bescheides bevollmächtigt haben und sich diese Vollmacht auch auf den Empfang eines an beide Ehegatten gerichteten Änderungsbescheides erstreckte (BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 - BStBl II 1984, 48 [BFH 28.07.1983 - IV R 235/80] m.w.N.), gilt die Vorschrift auch für die Bekanntgabe von Änderungsbescheiden.
- BFH, 28.05.1986 - I R 111/84
Strittige Bekanntgabe und Festsetzung des Verspätungszuschlages
Bei Annahme einer Gesamtschuld - von der das FA offenbar ausging - hätte in Ermangelung einer gegenseitigen Bevollmächtigung der Ehegatten zur Empfangnahme der Festsetzung ebenfalls jedem Ehegatten die Festsetzung des Verspätungszuschlags in gesonderten Urkunden bekanntgegeben werden müssen (zur Bevollmächtigung vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Juli 1983 IV R 235/80, BFHE 139, 224, BStBl II 1984, 48), sofern überhaupt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen in einer zusammengefaßten Verfügung zulässig ist. - BFH, 26.03.1985 - III R 53/83
Anforderungen an Darlegung der Rüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs
Dies gilt auch hinsichtlich solcher Bescheide, die die früher ergangenen Bescheide abändern (BFH-Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 235/80, BFHE 139, 224, BStBl II 1984, 48).
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