Rechtsprechung
| BFH - IV R 25/14 |
Anhängiges Verfahren
Sonstiges (3)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10
- BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14
- BFH - IV R 25/14 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4)
- FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2518/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14). - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2457/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14). - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2551/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14). - FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2014 - 5 K 2483/13
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG
Dies gilt für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann, wenn das Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen keine Kenntnis von dem Wegfall der Voraussetzungen des § 13a EStG hatte und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG gegenüber dem steuerpflichtigen Land- und Forstwirt erlassen hätte (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 61/11, abgedruckt in juris; FG Niedersachsen - 12 K 38/10 vom 25.03.2014 - Rev. IV R 25/14).
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