Rechtsprechung
| BFH, 07.12.1967 - IV R 33/67 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerfreie öffentliche Zuschüsse - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Betriebsausgaben - Abzugsfähigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 90, 433
- BStBl II 1968, 149
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 04.05.1972 - IV 133/64
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Beihilfen an einen Habilitanden
Auch "Unmittelbarkeit" der Förderung der Wissenschaft im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG könne im vorliegenden Falle nicht angenommen werden, denn von der Rechtsprechung (…RFH-Urteil IV 97/38, a. a. O.; Urteil des BFH IV R 33/67 vom 7. Dezember 1967, BFH 90, 433, BStBl II 1968, 149) und der Finanzverwaltung (Abschn. 6 Nr. 8 EStR 1958, Abschn. 9 Abs. 2 LStR 1957 und 1959; Abschn. 6 Nr. 8 und 15b Abs. 1 EStR 1969, Abschn. 9 Abs. 2 und 3 LStR 1970) sei bisher die Auffassung vertreten worden, daß unter § 3 Nr. 11 EStG nur solche Zuschüsse fallen könnten, die unmittelbar der Förderung der Wissenschaft dienten, z. B. als Beiträge für sachlichen Aufwand an Forschungsmitteln, Apparaten, Stoffen, Büchern, Reisekosten u. a. sowie für Bezahlung von Hilfskräften.Der RFH (…Urteil IV 97/38, a. a. O.) und ihm folgend der BFH (Urteil IV R 33/67 vom 7. Dezember 1967, BFH 90, 433, BStBl II 1968, 149) haben eine Steuerfreiheit im Sinne des § 3 Nr. 10 oder 11 EStG nur in den Fällen bejaht, in denen die Zuwendungen als Beiträge für sachlichen Aufwand an Forschungsmitteln, Apparaten, Stoffen, Büchern, Reisekosten u. a. sowie für die Bezahlung von Hilfskräften gewährt wurden.
- BFH, 09.11.1976 - VI R 139/74
Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Studium entstehen, für das nach § …
Zu Unrecht berufe sich das FG in der Vorentscheidung auch auf das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1967 IV R 33/67 (BFHE 90, 433, BStBl II 1968, 149). - BFH, 07.11.1974 - IV R 11/74
Filmtheaterbesitzer - Filmtheater - Filmprogramm - Prämien des Bundes - …
Aus den Urteilen des RFH vom 19. Mai 1938 IV 97/38 (RStBl 1938, 811) und des BFH vom 7. Dezember 1967 IV R 33/67 (BFHE 90, 433, BStBl II 1968, 149) ergebe sich, daß eine unmittelbare Förderung der Kunst nur dann vorliege, wenn das künstlerische Schaffen als solches unterstützt werde, wenn also mit dem Zuschuß Aufwendungen bestritten würden, die mit der künstlerischen Tätigkeit in Zusammenhang stünden, wie z. B. Anschaffungskosten für Werkzeuge, Material und Bücher.RFH (Urteil IV 97/38) und BFH (Urteil IV R 33/67) haben eine Steuerfreiheit im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG -- allerdings im Hinblick auf die Förderung der Wissenschaft -- nur in den Fällen bejaht, in denen die Zuwendungen als Beträge für sachlichen Aufwand an Forschungsmitteln u. a. gewährt wurden, nicht dagegen, wenn die Zahlungen dem Empfänger zum Bestreiten seines Lebensunterhalts dienten.
- FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 3 K 2197/11
Anforderungen an die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums
Demgegenüber fehlt es an der Unmittelbarkeit, wenn und soweit die Zahlungen dem Empfänger zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 07.12.1965 IV R 33/67, BStBl II 1968, 149 und vom 04.05.1972 IV 133/64, BStBl II 1972, 566 m.w.N.). - BFH, 04.03.1977 - VI R 213/75
Ein Unterhaltsgeld nach § 44 AFG ist auf die als Werbungskosten abziehbaren …
Diese Einschränkung ergibt sich aus dem oben dargelegten Sinn des § 3 c EStG, der lediglich ungerechtfertigte Steuervorteile vermeiden will und durch diese Zweckbestimmung in seiner Anwendbarkeit begrenzt wird (…ebenso Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 17. Aufl., Anm. 22 zu § 3 c EStG; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1967 IV R 33/67, BFHE 90, 433, BStBl II 1968, 149). - FG Schleswig-Holstein, 15.03.2000 - I 210/95
Zugehörigkeit eines Förderpreises des
Nach ständiger Rspr. (bereits RFH- Urteil vom 19. Mai 1938 IV 97/38, RFHE 44, 49, RStBl 1938, 811, sowie BFH-Urteile vom 7. Dezember 1967 IV R 33/67, BFHE 90, 433, BStBl II 1968, 149; vom 4. Mai 1972 IV 133/64, BFHE 105, 374, BStBl II 1972, 566), der der Senat folgt, ist eine unmittelbare Förderung nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendungen als Beiträge für sachlichen Aufwand an Forschungsmitteln, Apparaten, Stoffen, Büchern, Reisekosten und ähnlichem sowie für die Bezahlung von Hilfskräften gewährt werden. - FG Rheinland-Pfalz, 06.11.1996 - 1 K 1854/94 Verbraucht der Steuerpflichtige hingegen die ihm gewährten Zuschüsse nicht unmittelbar für die zu fördernden Zwecke und muß er sie auch nicht zurückzahlen, so sind sie insoweit steuerpflichtig ( BFH-Urteil vom 7. Dezember 1967 IV R 33/67 , BStBl II 1968, 149).
- FG Hamburg, 30.08.1985 - V 93/84 Das Abzugsverbot des § 3 c EStG gilt für die gesamten BA bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen; eine verhältnismäßige Aufteilung der BA scheidet aus (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1967 IV R 33/67, BFHE 90, 433, BStBl II 1968, 149).
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