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Rechtsprechung
   BFH, 09.01.1997 - IV R 6/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,30111
BFH, 09.01.1997 - IV R 6/96 (https://dejure.org/1997,30111)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1997 - IV R 6/96 (https://dejure.org/1997,30111)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - IV R 6/96 (https://dejure.org/1997,30111)
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Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 227, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8, EStG § 52 Abs 5 a
    Billigkeit; Bußgeld; Einkommensteuer; Erlaß

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 23.03.2011 - X R 59/09

    Abzug von Bußgeldern bei Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten …

    Rn. 11 Nach erfolglosem Klageverfahren hob der BFH mit Urteil vom 9. Januar 1997 IV R 6/96 (nicht veröffentlicht) die Vorentscheidung, den Ablehnungsbescheid sowie die Beschwerdeentscheidung auf und verpflichtete das FA X, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Rn. 21 Mit seiner Revision rügt das FA, das FG sei von der im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung IV R 6/96 (bzw. dem im Parallelverfahren eines Mitgesellschafters ergangenen BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353) abgewichen.

    Dieses Schreiben war für die Auslegung des vorangegangenen Bußgeldbescheids der OFD B umso bedeutsamer, weil der BFH in seinem im ersten Rechtszug zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil IV R 6/96 eine entsprechende Rückfrage des FA bei der Bußgeldbehörde ausdrücklich angeregt hatte und das FA bei seiner späteren Entscheidung über den Teilerlass den daraufhin erteilten Auskünften der OFD B gefolgt ist, diese also zur Grundlage seiner im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Ermessensentscheidung gemacht hat.

    Rn. 40 Grundlage für den --dem Grunde nach bestehenden und vom BFH im ersten Rechtszug (Urteil IV R 6/96 unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353, unter 3.a) anerkannten-- Anspruch des Klägers auf Erlass ist, dass sich eine Doppelbelastung des von der KG aus den geahndeten Geschäften erzielten wirtschaftlichen Vorteils sowohl mit einer Geldbuße als auch mit Ertragsteuern als verfassungswidrig darstellen würde.

    Diese rechtliche Beurteilung liegt erkennbar auch der im ersten Rechtszug ergangenen BFH-Entscheidung IV R 6/96 (unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353, unter 3.c) zugrunde.

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