Rechtsprechung
| BFH, 07.06.1984 - IV R 79/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG §§ 5, 6
- Wolters Kluwer
Anschaffungskosten - Abfindungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters - Anteil am Geschäftswert der Gesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 141, 148
- BB 1984, 1598
- BStBl II 1984, 584
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger …
Auszug aus BFH, 07.06.1984 - IV R 79/82
Dabei ist "für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten insbesondere ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen anfallen, mit ihnen angestrebte Erfolg und Zustand" (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, 275, BStBl II 1984, 101). - BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75
Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung
Auszug aus BFH, 07.06.1984 - IV R 79/82
Scheidet ein Gesellschafter aus einer OHG oder KG aus und zahlen der oder die verbleibenden Gesellschafter eine Abfindung, die höher ist als der Buchwert des Gesellschaftsanteils, also höher als das Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens, so spricht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat (z. B. Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, 34, BStBl II 1979, 302, m. w. N.), eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür,. - BFH, 10.08.1978 - IV R 54/74
Abfindung - Handelsgeschäft - Stiller Gesellschafter - Aufhebung des …
Auszug aus BFH, 07.06.1984 - IV R 79/82
Davon ist, wie der Senat im Zusammenhang mit der Abfindung eines atypischen stillen Gesellschafters ausgesprochen hat (BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 54/74, BFHE 126, 185, 189, BStBl II 1979, 74), jedenfalls dann auszugehen, wenn im Einzelfalle nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Bemessung eines Abfindungs- und Auseinandersetzungsguthabens der ausgeschiedene Gesellschafter weder bei seinem Ausscheiden unter Fortbestand der Gesellschaft noch bei einer Auflösung der Gesellschaft in Verbindung mit einer Liquidation an den stillen Reserven und/oder am z. B. durch Veräußerung des Unternehmens im ganzen realisierten Geschäftswert teilhat.
- BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91
Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a …
Abfindungszahlungen für einen "lästigen Gesellschafter" sind außerhalb der Ergänzungsbilanz zu erfassen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302, m. w. N., und vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584). - BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
Aktivierung familiär veranlaßter Abfindungszahlungen in den Ergänzungsbilanzen …
Der Aktivierung der zusätzlichen Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz liegt die widerlegbare tatsächliche Vermutung zugrunde, - daß die bilanzierten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens stille Reserven enthalten oder daß nicht bilanzierte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter oder ein originärer Geschäftswert vorhanden sind, an denen der eintretende Gesellschafter teilhat, und - der den Buchwert übersteigende Teil der Abfindung Entgelt für den Anteil des neuen Gesellschafters an den stillen Reserven und/oder an einem Geschäftswert ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584, 585;… Schmidt, a. a. O., § 16 Anm. 88).Diese Vermutung ist widerlegt, wenn und soweit feststeht, daß die bilanzierten und nicht bilanzierten Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens keine stillen Reserven enthalten und/oder kein Geschäftswert vorhanden ist, oder daß der neue Gesellschafter gesellschaftsrechtlich an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert nicht beteiligt ist (s. dazu BFH in BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584).
- BFH, 16.05.2002 - III R 45/98
Abfindungsproblematik
Soweit die Abfindung auf den Anteil am Geschäftswert entfällt, ist der Anteil zu aktivieren (BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584).
- BFH, 26.06.2007 - IV R 71/04
Anschaffungskosten Grund und Boden
Für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten ist insbesondere ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen anfallen, mit ihnen angestrebte Erfolg und Zustand (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584).aa) Abfindungen, die den Buchwert des Geschäftsanteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens übersteigen, können nach der Rechtsprechung des BFH zwar unter bestimmten Voraussetzungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft ausnahmsweise nicht als Anschaffungskosten für einen Anteil an stillen Reserven und/oder am Geschäftswert der Personengesellschaft, sondern als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu werten sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584).
- BFH, 30.03.1989 - I R 130/85
Vorliegen eines getrennt zu bilanzierenden abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes …
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Handelsgesellschaft aus und zahlen der oder die verbleibenden Gesellschafter eine Abfindung, die höher ist als der Buchwert des Gesellschaftsanteils, also höher als das Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens, so spricht, wie der BFH wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740; vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 10. August 1978 IV R 54/74, BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74; vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, 34, BStBl II 1979, 302; vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584), eine widerlegbare, tatsächliche Vermutung dafür, daß die bilanzierten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens stille Reserven enthalten oder daß nicht bilanzierte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter oder ein originärer Geschäftswert vorhanden sind, an denen der ausgeschiedene Gesellschafter teilhatte.Im Einzelfall kann unter besonderen Umständen - vom Begriff der Anschaffungskosten her gesehen - ausgeschlossen sein, den Teil der Abfindung, der den Buchwert des Kapitalkontos des ausgeschiedenen Gesellschafters übersteigt, zu den Anschaffungskosten für einen Anteil an den stillen Reserven bzw. am Geschäftswert zu rechnen, wenn von der Zweckrichtung der Aufwendungen her ausgeschlossen werden kann, daß die Aufwendungen auf den Geschäftswert gezahlt worden sind (vgl. BFH in BFHE 141, 148, 152, BStBl II 1984, 584).
Nach den im Urteil in BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584 dargelegten Grundsätzen kann die Abfindung des Klägers nicht als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig sein.
- BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83
Zur Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern …
Ob Aufwendungen Anschaffungskosten für bestimmte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter bzw. Anteile an solchen Einzelwirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens (und damit nicht Anschaffungskosten für einen - anteiligen - Geschäftswert) sind, bestimmt sich in erster Linie nach der Zweckrichtung der Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, 152, BStBl II 1984, 584) und damit nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien. - BFH, 05.10.1989 - IV R 107/88
Erforderlichekeit einer getrennten Zurechnung für die Besteuerung - Übernahme der …
Übersteigen die Aufwendungen des oder der den Anteil erwerbenden Gesellschafter den Buchwert des übergehenden Kapitalkontos, so spricht nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH eine widerlegbare Vermutung dafür, daß mit dem übersteigenden Betrag ein Entgelt für den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an stillen Reserven in bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens oder an nichtbilanzierten immateriellen Einzelwirtschaftsgütern oder einem originärem Geschäfts- oder Firmenwert gezahlt wird (vgl. z. B. BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584).Daran hat der BFH auch später festgehalten; vgl. z. B. Urteil in BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584, in dem in Anknüpfung an BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740 für einen - mit dem Streitfall nicht vergleichbaren - Sonderfall (Zahlung einer Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden, wenn der Ausscheidende auch bei nicht vorzeitigem Ausscheiden keinen Anspruch auf Beteiligung am Geschäftswert hatte) erkannt wurde, daß keine Anschaffungskosten für den anteiligen Geschäftswert vorlagen.
- FG Hamburg, 17.12.2013 - 6 K 147/12
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Vermietung an nahe …
Für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten ist insbesondere ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen anfallen, mit ihnen nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien angestrebte Erfolg und Zustand (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101; vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584; BFH-Urteil vom 07. November 1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176;… vom 26.06.2007 IV R 71/04, BFH/NV 2008, 347). - FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 204/93
Telefon und Fernsehgerät als Krankenhauskosten
Keine agB wird allerdings durch Aufwendungen für solche Maßnahmen begründet, die nicht unter dem Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinne fallen, sondern der Gesundheit nur ganz allgemein dienen und die lediglich als Folge einer Krankheit getroffen werden (BFH-Urteil vom 9. August 1991 - III R 54/90 -, BStBl II 1991, 920 ; in BStBl II 1987, 596 ; vom 2. März 1984 - VI R 158/80 -, BStBl II 1984, 584 ). - FG Saarland, 06.12.2000 - 2 K 229/99
Einordnug einer Laborärzte-Mitunternehmerschaft; Abgrenzung zwischen …
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