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Rechtsprechung
   BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,996
BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88 (https://dejure.org/1989,996)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1989 - IV R 83/88 (https://dejure.org/1989,996)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - IV R 83/88 (https://dejure.org/1989,996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1983 § 6b Abs. 3, 6

  • Wolters Kluwer

    Steuerfreie Rücklage - Veräußerungsgewinn - Auflösung einer Rücklage - Schluß des Wirtschaftsjahres - Herstellung eines Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1983) § 6b Abs. 3, 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 6b EStG
    Einkommensteuer; Auflösung steuerfreier Rücklagen

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 133
  • BB 1990, 525
  • DB 1990, 609
  • BStBl II 1990, 290
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines …

    Auszug aus BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88
    Die Bildung einer Rücklage im Wirtschaftsjahr der Entstehung des Veräußerungsgewinns und ihre Fortführung für zwei weitere Jahre ist, worauf das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78 (BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348) hingewiesen hat, nicht von einer konkreten Reinvestitionsabsicht abhängig.
  • BFH, 09.07.2019 - X R 7/17

    Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des …

    Rn. 18 b) Der Herstellungsbeginn ist anzunehmen, wenn das konkrete Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wurde (so schon BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 - IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290, Rz 13).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18

    Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

    Rn. 19 aa) Auf dieser Grundlage konnte das FG im angefochtenen Urteil (ohne es zu erörtern) rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die eigenständige Teilauflösung der Rücklage in der Steuerbilanz zum 30.06.2011 bei der B-GmbH --da man sie als Ausdruck einer wahlrechtsgetragenen Willensausübung ansehen kann-- jedenfalls nicht zwingend eine Gesamtauflösung der Rücklage zu diesem Stichtag zur Folge haben musste (s.a. die Konstellation, die dem BFH-Urteil vom 26.10.1989 - IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290 zugrunde liegt; im Ergebnis ebenso die Gewinnzuschlagsberechnung in R 6b.2 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuer-Handbuchs 2011 ["soweit"]).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Da eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6 v.H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht (§ 7g Abs. 5 EStG; vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290, zu dem insoweit gleich lautenden § 6b Abs. 6 EStG), kann auch die auf einem Ansatzwahlrecht beruhende Ansparrücklage erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres bei der Aufstellung der Bilanz gebildet bzw. erst bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Er hat damit die Grundsätze seiner zu § 6b EStG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290) auf den Anwendungsbereich des § 7g Abs. 6 EStG übertragen.

    Eine buchungstechnische Auflösung vor diesem Zeitpunkt hat danach ebenso wenig Auswirkung auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Auflösung wie eine entsprechende buchungstechnische Auflösung steuerfreier Rücklagen nach § 6b EStG vor Ablauf des Wirtschaftsjahres (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).

  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

    Fehlen derartige Aufzeichnungen, so kann bei der Schätzung von den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 11.06.1990, BStBl. II 1990, 290 ausgegangen werden.

    Da die Kläger inzwischen Gesamttelefonkosten für 1999 in Höhe von 2.204,75 DM und 189, 00 DM für 03/1999 nachgewiesen haben, sind Telefonkosten in Höhe von 20 % pro Kläger und damit auch Anschaffungskosten der Klägerin für den Telefonapparat in Höhe von 20 % anzuerkennen (vgl. BMF Schreiben vom 11.06.1990 a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 14.01.2009 - 4 K 10/07

    Steuerliche Berücksichtigung der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage sowie die …

    aa) Mit der Herstellung eines Gebäudes i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist begonnen worden, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Investitionsvorhaben in Gestalt der Herstellung eines Gebäudes ins Werk gesetzt hat (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).

    Begründet wird dies u.a. mit dem Gesetzeszweck, wonach der Steuerpflichtige die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nicht mit der bloßen Behauptung erreichen soll, er beabsichtige, die Rücklage auf ein Gebäude zu übertragen; vielmehr muss die Absicht durch den Beginn der Herstellung dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).

    Die Verlängerung der Übertragungsfrist sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers längere Planungszeiten bei Gebäuden berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, BStBl II 1990, 290).

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2023 - 10 K 1459/22

    Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

    Daher kann der Zuschlag durch eine unterjährige (buchhalterische) Auflösung der Rücklage nicht vermieden werden; auch in diesem Fall hat die Rücklage während des gesamten Wirtschaftsjahrs bestanden (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290, Rn. 10).

    Dabei wird aus steuertechnischen Gründen nicht individuell die Steuer ermittelt und verzinst, die ohne Rücklagenbildung im Veräußerungsjahr zusätzlich angefallen wäre (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290, Rn. 10).

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 6/09

    Kein Herstellungsbeginn nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 durch Bauantrag für ein …

    Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist ist allerdings von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass innerhalb der allgemein geltenden Vierjahresfrist bereits mit der Herstellung des Reinvestitionsobjekts begonnen worden ist, also das konkrete Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).
  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer …

    Darüberhinaus dürfen Verwaltungsanweisungen, die auf mögliche Gesetzeslücken hinweisen, nicht zum Anlaß genommen werden, dem Gesetz auch noch die Wirkung zu nehmen, die es nach seinem Wortlaut haben will und hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 BFHE 159, 133, BStBl. II 1990, 290 (291) zur unterschiedlichen Zuschlagsbesteuerung nach § 6b Abs. 6 EStG).

    Zum anderen weist der BFH in seiner Entscheidung vom 26.10.1989 IV R 83/88, a.a.O. S. 291 darauf hin, daß mit dieser Formulierung nur ausgeschlossen werden soll, daß ein Zuschlag auch für das Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem die Rücklage erstmals gebildet wurde (so auch FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319).

    Vielmehr wird der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufzulösen ist, um einen Betrag in Höhe von 6 v.H. der Rücklage für jedes volle Wirtschaftsjahr erhöht, in dem die Rücklage bestanden hat (BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, a.a.O. S. 291).

  • FG München, 14.02.2017 - 6 K 2143/16

    Stundung, Rücklagenübertragung, Rechtsprechung des BFH, Land- und …

    Nur auf das begonnene Objekt kann die Rücklage übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290).
  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

  • FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01

    Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige …

  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 2/94

    Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die …

  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4635/02

    Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparabschreibung

  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung; …

  • BFH, 27.02.1997 - IV R 62/96

    Betriebsverpachtung ist eine Betriebsumstellung i. S. von § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG

  • FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19

    Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von …

  • FG München, 23.02.1995 - 6 K 1305/92

    Anforderungen an die Klagebefugnis einer Kommanditgesellschaft (KG); …

  • BFH, 05.06.1997 - III R 218/94

    Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs

  • BFH, 05.09.2002 - XI B 111/99

    NZB; grundsätzliche Bedeutung - noch nicht entschiedene Rechtsfrage

  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01

    Auflösung einer Ansparrücklage

  • FG Hamburg, 05.07.2001 - III 140/01

    Offenbare Unrichtigkeit bei einem Grunderwerbsteuerbescheid / Vorliegen eines …

  • FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06

    Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung

  • FG München, 30.01.2001 - 6 K 2841/99

    Abziehbarkeit von Telefonkosten/Unterhaltskosten

  • FG Hessen, 10.10.1995 - 11 V 2088/95

    Erwerb von Grundstücken durch die Treuhandanstalt; Auflage die ehemals von der …

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