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Rechtsprechung
   BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,482
BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73 (https://dejure.org/1977,482)
BFH, Entscheidung vom 13.01.1977 - IV R 9/73 (https://dejure.org/1977,482)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 1977 - IV R 9/73 (https://dejure.org/1977,482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs - Ermittlung des gewerblichen Gewinns - Bilanzposten - Fehler - Bilanzberichtigung - Einkommensbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; GewStG § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung der Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs bei der Ermittlung des dem Gewerbeertrag zugrundezulegenden gewerblichen Gewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 355
  • DB 1977, 803
  • BStBl II 1977, 472
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.02.1967 - IV R 62/66

    Pensionszusage als Gewinnverteilungsabrede - Behandlung von Pensionszusagen bei …

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    Die Klägerin stimmte der Auflösung der Pensionsrückstellung im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 16. Februar 1967 IV R 62/66 (BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222) zu.

    Die Pensionsrückstellung in Höhe von 112 271 DM wurde in Anlehnung an den in bezug auf das Urteil IV R 62/66 ergangenen koordinierten Ländererlaß vom 3. Juli 1967 (BStBl II 1967, 217) in den Jahren 1966 bis 1968 mit je 37 423 DM für Einkommensteuerzwecke gewinnerhöhend aufgelöst.

    Bis zur Entscheidung des BFH IV R 62/66 konnten auch für Pensionsverpflichtungen gegenüber Gesellschaftern einer Personengesellschaft - unter bestimmten Voraussetzungen - einkommensteuerrechtlich anzuerkennende Pensionsrückstellungen gebildet werden.

    d) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe nicht anerkannt, daß die Bildung der Pensionsrückstellungen für die Gesellschafter-Geschäftsführer einen Bilanzierungsfehler bedeute, ist ihr zuzustimmen, daß bis zum BFH-Urteil IV R 62/66 die Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern einer Personengesellschaft in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet wurde.

    Gleichwohl mußte das FA jedenfalls auf Grund des BFH-Urteils IV R 62/66 die Pensionsrückstellungen einkommensteuerrechtlich gewinnerhöhend und gewerbesteuerrechtlich - mit der aus dem Fehler der Gewinnermittlung des Jahres 1961 herrührenden Einschränkung - ohne eine solche gewinnerhöhende Auswirkung auflösen.

  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs (BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142) sind bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden gewerblichen Gewinns jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein dieselbe Bilanzposition betreffender Fehler im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu einer Bilanzberichtigung führt.

    b) Sind bei der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen den vorstehend dargestellten Grundsätzen die Zuführungsbeträge teilweise gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird die Pensionsrückstellung insgesamt aufgelöst, so ist, wenn die unrichtigen Gewerbesteuermeßbescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts nicht mehr geändert werden können, in einem solchen Falle die unterlassene Erhöhung des gewerblichen Gewinns nach den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs (§ 7 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV R 96/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144; vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148) jedenfalls dann in Höhe der seinerzeit unterbliebenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag zu korrigieren, wenn die Auflösung der Pensionsrückstellung und die Berichtigung dieselbe Bilanzposition betreffen (so schon auch für die Gewerbesteuer uneingeschränkt das BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 VI 331/61 U, BFHE 77, 762, BStBl III 1963, 599).

  • BFH, 21.10.1976 - IV R 222/72

    Behandlung eines in früheren Wirtschaftsjahren entnommenen, aber …

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    b) Sind bei der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen den vorstehend dargestellten Grundsätzen die Zuführungsbeträge teilweise gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird die Pensionsrückstellung insgesamt aufgelöst, so ist, wenn die unrichtigen Gewerbesteuermeßbescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts nicht mehr geändert werden können, in einem solchen Falle die unterlassene Erhöhung des gewerblichen Gewinns nach den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs (§ 7 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV R 96/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144; vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148) jedenfalls dann in Höhe der seinerzeit unterbliebenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag zu korrigieren, wenn die Auflösung der Pensionsrückstellung und die Berichtigung dieselbe Bilanzposition betreffen (so schon auch für die Gewerbesteuer uneingeschränkt das BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 VI 331/61 U, BFHE 77, 762, BStBl III 1963, 599).
  • BFH, 27.03.1962 - I 136/60 S

    Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs, der Bilanzkontinuität und der …

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    b) Sind bei der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen den vorstehend dargestellten Grundsätzen die Zuführungsbeträge teilweise gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird die Pensionsrückstellung insgesamt aufgelöst, so ist, wenn die unrichtigen Gewerbesteuermeßbescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts nicht mehr geändert werden können, in einem solchen Falle die unterlassene Erhöhung des gewerblichen Gewinns nach den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs (§ 7 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV R 96/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144; vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148) jedenfalls dann in Höhe der seinerzeit unterbliebenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag zu korrigieren, wenn die Auflösung der Pensionsrückstellung und die Berichtigung dieselbe Bilanzposition betreffen (so schon auch für die Gewerbesteuer uneingeschränkt das BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 VI 331/61 U, BFHE 77, 762, BStBl III 1963, 599).
  • BFH, 27.03.1961 - I 278/60 U

    Kürzung des Bilanzgewinns einer Kapitalgesellschaft auf Grund …

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    Aus diesem Grundsatz folgt, daß bei der Auflösung von Pensionsrückstellungen, die den gewerblichen Gewinn nicht gemindert haben, eine Erhöhung des gewerblichen Gewinns, im Gegensatz zu der Behandlung bei der Einkommensteuer, nicht eintreten kann (vgl. auch die - seinerzeit zu § 8 Nr. 6 GewStG a. F. ergangenen - Entscheidungen des BFH vom 27. März 1961 I 278/60 U, BFHE 73, 30, BStBl III 1961, 280; vom 13. Dezember 1966 I R 18/66, BFHE 87, 428, BStBl III 1967, 187).
  • BFH, 30.11.1967 - IV R 96/67

    Unrichtiger Bilanzansatz - Berichtigung bis zur Fehlerquelle - Verteilung des …

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    b) Sind bei der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen den vorstehend dargestellten Grundsätzen die Zuführungsbeträge teilweise gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird die Pensionsrückstellung insgesamt aufgelöst, so ist, wenn die unrichtigen Gewerbesteuermeßbescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts nicht mehr geändert werden können, in einem solchen Falle die unterlassene Erhöhung des gewerblichen Gewinns nach den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs (§ 7 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV R 96/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144; vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148) jedenfalls dann in Höhe der seinerzeit unterbliebenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag zu korrigieren, wenn die Auflösung der Pensionsrückstellung und die Berichtigung dieselbe Bilanzposition betreffen (so schon auch für die Gewerbesteuer uneingeschränkt das BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 VI 331/61 U, BFHE 77, 762, BStBl III 1963, 599).
  • BFH, 13.12.1966 - I R 18/66

    Berücksichtigung der Gewinnertragserhöhung bei Auflösung einer Rückstellung für …

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    Aus diesem Grundsatz folgt, daß bei der Auflösung von Pensionsrückstellungen, die den gewerblichen Gewinn nicht gemindert haben, eine Erhöhung des gewerblichen Gewinns, im Gegensatz zu der Behandlung bei der Einkommensteuer, nicht eintreten kann (vgl. auch die - seinerzeit zu § 8 Nr. 6 GewStG a. F. ergangenen - Entscheidungen des BFH vom 27. März 1961 I 278/60 U, BFHE 73, 30, BStBl III 1961, 280; vom 13. Dezember 1966 I R 18/66, BFHE 87, 428, BStBl III 1967, 187).
  • BFH, 11.12.1956 - I 194/56 U

    Gewinnsteuerermittlung bei der Gewerbesteuer - Übernahme des ermittelten Gewinns …

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    Dabei sind, soweit sich nicht aus dem EStG, dem GewStG oder dem Wesen der Gewerbesteuer Abweichungen ergeben, die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden (§ 7 GewStG, vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 1956 I 194/56 U, BFHE 64, 275, BStBl III 1957, 105).
  • BFH, 25.10.1963 - VI 331/61 U

    Richtigkstellung falscher Bilanzansätze

    Auszug aus BFH, 13.01.1977 - IV R 9/73
    b) Sind bei der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen den vorstehend dargestellten Grundsätzen die Zuführungsbeträge teilweise gewinnmindernd berücksichtigt worden und wird die Pensionsrückstellung insgesamt aufgelöst, so ist, wenn die unrichtigen Gewerbesteuermeßbescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts nicht mehr geändert werden können, in einem solchen Falle die unterlassene Erhöhung des gewerblichen Gewinns nach den allgemeinen Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs (§ 7 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1962 I 136/60 S, BFHE 75, 10, BStBl III 1962, 273; BFH-Beschluß vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV R 96/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144; vom 21. Oktober 1976 IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148) jedenfalls dann in Höhe der seinerzeit unterbliebenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag zu korrigieren, wenn die Auflösung der Pensionsrückstellung und die Berichtigung dieselbe Bilanzposition betreffen (so schon auch für die Gewerbesteuer uneingeschränkt das BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 VI 331/61 U, BFHE 77, 762, BStBl III 1963, 599).
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 39/80

    Zur Berechnung von Garantierückstellungen bei mehrjähriger Garantiefrist

    Nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs hätte der Bewertungsfehler bis zu seinem Ursprung zurückverfolgt und jeder dazwischenliegende Bilanzansatz richtiggestellt werden müssen; soweit eine solche Berichtigung aus Rechtsgründen nicht möglich war, hätte der überhöhte Rückstellungsbetrag in der ersten noch offenen Bilanz gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen (BFH-Urteile vom 9. September 1980 VIII R 64/79, BFHE 131, 482, BStBl II 1981, 125; vom 13. Januar 1977 IV R 9/73, BFHE 121, 355, BStBl II 1977, 472).
  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2. …

    Demgemäß entsteht der Steueranspruch nicht in den bestandskräftig veranlagten Vorjahren, sondern im Jahr des Fehlerausgleichs nach Maßgabe des in diesem Jahre - aufgrund der berichtigten Bilanz - ausgewiesenen Gewinns (Urteil des BFH vom 13. Januar 1977 IV R 9/73, BFHE 121, 355, BStBl II 1977, 472).
  • BFH, 12.04.1989 - I R 41/85

    Erfolgneutrale Ausbuchung einer Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung aus …

    Soweit sie fälschlicherweise fortgeführt wurde, mußte sie in dem nächsten Veranlagungszeitraum aufgelöst werden, der veranlagungsmäßig noch offen war bzw. geändert werden konnte (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; BFHE 108, 185, BStBl II 1973, 320; BFH-Urteile vom 13. Januar 1977 IV R 9/73, BFHE 121, 355, BStBl II 1977, 472; vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104).
  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Im übrigen sind bei der für Zwecke der Gewerbesteuer vorzunehmenden Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ( §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ), weil die einkommensteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind ( § 7 GewStG ), die in der Handelsbilanz (ggf. der sie ersetzenden Steuerbilanz) ausgewiesenen Gewinne nur nach Maßgabe der einkommensteuerlichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften zugrundezulegen (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1977 IV R 9/73 , BStBl. II 1977, 472).

    Es gelten daher - soweit nicht eigenständige gewerbesteuerliche Vorschriften bestehen - die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs (BFH-Urteil vom 13.01.1977 a.a.O.) und die Grundsätze des einheitlichen bilanzsteuerrechtlichen Wahlrechts bei der Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 110/87 , BStBl. II 1990, 195).

  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 4/95
    Im übrigen sind bei der für Zwecke der Gewerbesteuer vorzunehmenden Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ( §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ), weil die einkommensteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind ( § 7 GewStG ), die in der Handelsbilanz (ggf. der sie ersetzenden Steuerbilanz) ausgewiesenen Gewinne nur nach Maßgabe der einkommensteuerlichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften zugrundezulegen (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1977 IV R 9/73 , BStBl. II 1977, 472).

    Es gelten daher - soweit nicht eigenständige gewerbesteuerliche Vorschriften bestehen - die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs (BFH-Urteil vom 13.01.1977 a.a.O.) und die Grundsätze des einheitlichen bilanzsteuerrechtlichen Wahlrechts bei der Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 110/87 , BStBl. II 1990, 195).

  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von …

    Dies gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 IV R 9/73, BFHE 121, 355, BStBl II 1977, 472).
  • BFH, 06.09.2000 - XI R 18/00

    Bilanzberichtigung: Nachholung bei bestandskräftigen Feststellungebescheiden in …

    Bereits aufgrund der Unterschiede von Einkommensteuer und Gewerbesteuer können sich unterschiedliche Bilanzpositionen ergeben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 IV R 9/73, BFHE 121, 355, BStBl II 1977, 472); Unterschiede können sich weiterhin aus dem unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Ablauf der einzelnen Veranlagungen ergeben.
  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 5/95
    Im übrigen sind bei der für Zwecke der Gewerbesteuer vorzunehmenden Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ( §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ), weil die einkommensteuerlichen Vorschriften anzuwenden sind ( § 7 GewStG ), die in der Handelsbilanz (ggf. der sie ersetzenden Steuerbilanz) ausgewiesenen Gewinne nur nach Maßgabe der einkommensteuerlichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften zugrundezulegen (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1977 IV R 9/73 , BStBl. II 1977, 472).

    Es gelten daher - soweit nicht eigenständige gewerbesteuerliche Vorschriften bestehen - die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs (BFH-Urteil vom 13.01.1977 a.a.O.) und die Grundsätze des einheitlichen bilanzsteuerrechtlichen Wahlrechts bei der Gewinnermittlung für Zwecke der Gewerbesteuer und Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 110/87 , BStBl. II 1990, 195).

  • BFH, 09.09.1980 - VIII R 64/79

    Kontokorrent-Bankschuld - Falsche Bilanzierung - Buchung - Bilanz

    Demgemäß ist eine Rückstellung, die überhaupt nicht gebildet werden durfte, in der ersten noch offenen Bilanz gewinnerhöhend aufzulösen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 IV R 9/73, BFHE 121, 355, BStBl II 1977, 472 für Pensionsrückstellungen bei Personengesellschaften).
  • BFH, 05.12.1990 - I R 116/84

    Begriff der Gewinne aus Anteilen an einer in Liquidation befindlichen …

    Für diesen Fall kann sich nach den Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1976 I R 150/74, BFHE 118, 337, BStBl II 1976, 378, und vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BStBl II 1990, 1044; zur Anwendbarkeit beim Gewerbeertrag BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 IV R 9/73, BFHE 121, 355, BStBl II 1977, 472) eine Erhöhung des Gewerbeertrags im Streitjahr 1974 ergeben.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 - 3 K 1469/20

    Erfassung eines Veräußerungsgewinns nach § 7 Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag …

  • BFH, 30.01.1985 - I R 12/82

    Einkommensteueranspruch - Beginn der Verjährung - Rückwirkender Wegfall einer …

  • FG München, 10.09.2002 - 12 K 3053/01

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

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