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| BFH, 01.10.1992 - IV R 98/91 |
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- BFH, 01.10.1992 - IV R 97/91
Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten
Auszug aus BFH, 01.10.1992 - IV R 98/91
siehe Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91, BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284 [BFH 01.10.1992 - IV R 97/91].
- BFH, 23.04.1997 - IV B 43/96 Der erkennende Senat hatte mit seinem Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 98/91 (BFH/NV 1994, 533) das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Nachdem der erkennende Senat durch das Urteil in BFH/NV 1994, 533 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, berichtigte das FA im zweiten Rechtsgang die Bilanzansätze für das Vieh entsprechend den in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 1. Juli 1993 (ESt-Kartei, § 13 EStG Nr. 3.4 c) neu festgesetzten Richtwerten.
Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1994, 533 ausgeführt, daß die Klägerin ihr Vieh auch nach anderen Gruppenwerten ansetzen könne.
Auch die Rüge, das FG habe nicht die Vergleichbarkeit des klägerischen Betriebes mit den im Senatsurteil in BFH/NV 1994, 533 genannten Musterbetrieben festgestellt, betrifft die hier unbeachtliche Würdigung des Sachverhalts.
- BFH, 05.04.1994 - IV S 7/93
Gewinne aus Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als …
Danach kann der Landwirt zwar nicht gezwungen werden, seinen Viehbestand mit den Durchschnittswerten der Finanzverwaltung zu bewerten, sondern ist frei, seinen Viehbestand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um Absetzungen für Abnutzung, oder mit dem Teilwert anzusetzen (BFH-Urteile vom 8. August 1991 IV R 56/90, BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272; vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91, BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284, und IV R 98/91, Steuerrechtliche Entscheidungen zur Land- und Forstwirtschaft 1992, Nr. 21, S. 81, und vom 4. Juni 1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 287).
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