Rechtsprechung
| BFH, 11.11.1992 - IV S 15/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Höhe des Streitwertes bei Verfahren vor der Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- BFH, 26.03.1992 - IV S 2/91
Berechnung des Monatseinkommens im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 11.11.1992 - IV S 15/92
Zur Begründung wird ausgeführt, der unmittelbare, auch für das Prozeßkostenhilfe (PKH)-Verfahren (IV S 2/91) maßgebende Gebührenstreitwert von .Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich im Streitfall daraus, daß sie eine Streitwertberechnung begehrt, die von dem für das PKH-Verfahren (IV S 2/91) maßgebenden Streitwert abweicht.
- BFH, 27.01.1967 - VI R 216/66
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben - Umdeutung einer Revision in eine …
Auszug aus BFH, 11.11.1992 - IV S 15/92
Danach bemißt sich der Streitwert nach dem Unterschied zwischen festgesetzter und angestrebter Steuer (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 1967 IV R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291). - BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78
Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld
Auszug aus BFH, 11.11.1992 - IV S 15/92
Dies gilt auch für den Streitwert im Revisionsverfahren, der sich nach dem Antrag des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG) und im Streitfall daher ebenfalls nach der unmittelbaren steuerlichen Auswirkung für die am Verfahren beteiligte Klägerin richtet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409 …und vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182). - BFH, 21.04.1989 - IV R 40/88
Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nach übereinstimmender …
Auszug aus BFH, 11.11.1992 - IV S 15/92
Dies gilt auch für den Streitwert im Revisionsverfahren, der sich nach dem Antrag des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG) und im Streitfall daher ebenfalls nach der unmittelbaren steuerlichen Auswirkung für die am Verfahren beteiligte Klägerin richtet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409 und vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182). - BFH, 24.01.1958 - VI 195/56 U
Auszug aus BFH, 11.11.1992 - IV S 15/92
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist nicht vom gesamten wirtschaftlichen Interesse eines Klägers auszugehen, so daß insbesondere die Auswirkungen des Rechtsstreits auf weitere Veranlagungszeiträume außer Betracht zu bleiben haben (BFH-Urteil vom 24. Januar 1958 VI 195/56 U, BFHE 66, 318, BStBl III 1958, 122).
- BFH, 10.12.1998 - II R 60/95
Streitwert; Folgewirkungen
Danach bemißt sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und angestrebten Steuer (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189, m.w.N.).Folgewirkungen bleiben außer Betracht (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 189, 190, m.w.N.).
- BFH, 09.08.2000 - III E 1/98
Streitwert: Ermittlung im finanzgerichtlichen Verfahren für Klage und …
Der Streitwert des Klageverfahrens ergibt sich aus dem maßgebenden Antrag im Klageverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).Denn der Streitwert bemisst sich nach dem Unterschied zwischen festgesetzter und mit dem Klageantrag angestrebter Steuer (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 189).
- BFH, 16.12.2015 - X E 20/15
Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung …
Auswirkungen, die die Entscheidung im Streitjahr für gleichgelagerte Sachverhalte in den Folgejahren hat (BFH-Entscheidungen vom 8. August 1958 VI 127/58 U, BFHE 67, 293, BStBl III 1958, 385, und vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189);.
- BFH, 02.10.2001 - VII R 59/00 Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).
- BFH, 04.10.2005 - VII S 41/05
Streitwert bei Kfz-Steuer
Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach der festgesetzten Steuer (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189). - BFH, 21.12.1999 - VII R 71/98
Kfz-Steuerbescheid; Streitwert
Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189). - FG Schleswig-Holstein, 16.02.2026 - 1 K 134/22
Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung eines Gewerbesteuermessbescheids
Mittelbare Auswirkungen - wie die faktischen Auswirkungen auf gleichgelagerte Folgejahre - waren danach nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. bspw. BFH-Beschluss vom 11.11.1992, IV S 15/92, juris; s.a. zu ruhenden Verfahren BFH-Beschluss vom 2.10.2001, VII R 59/00, juris). - FG Saarland, 11.11.2002 - 1 V 296/02
Streitwert bei verdeckter Gewinnausschüttung
Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189). - FG Saarland, 21.02.2006 - 1 K 115/02
Streitwert für den Ausweis von über dem Höchstbetrag liegenden …
Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189). - FG Baden-Württemberg, 24.10.2000 - 9 K 205/00
Streitwertbemessung in Kindergeldsachen - Berücksichtigung familienbezogener …
Zur Ausfüllung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens sind keine Umstände heranzuziehen, die nicht Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren und auch nicht werden konnten (…vgl. Beschlüsse des BFH vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 664 ; vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189). - FG Saarland, 16.07.2014 - 2 K 1420/13
Streitwert für Entscheidungen in Kindergeldsachen
- FG Saarland, 09.02.2012 - 2 K 1592/10
Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen
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