Rechtsprechung
| VGH Hessen, 02.09.1980 - IV TG 52/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 35 Abs. 1 und 2 BBauG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BauR 1981, 177
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00
Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz; …
Während das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen annimmt, dass jedes betriebswirtschaftlich sinnvolle und auch sonst realistische Erweiterungsinteresse eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens einen Abwehranspruch nach dem Gebot der Rücksichtnahme gegen ein rechtswidriges Wohnbauvorhaben vermittelt (Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 11 A 1090/84 - NVwZ 1988, 377; ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 2. September 1980 - IV TG 52/80 - BRS 36 Nr. 83 und Beschluss vom 9. August 1991 - 3 TH 1488/91 - BRS 52 Nr. 185;… ferner Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rn. 915), muss eine heranrückende Wohnbebauung nach der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf rein theoretische Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes keine Rücksicht nehmen (Beschluss vom 10. März 1993 - 6 M 531/93 - BRS 55 Nr. 82) Schmaltz (…in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 35 Rn. 170) und Dürr (…in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 187) meinen sogar, dass sich das aus dem Rücksichtnahmegebot ergebende Abwehrrecht auf die vorhandenen Gebäude und deren ausgeübte Nutzung beschränke; Erweiterungsabsichten würden nicht geschützt. - VGH Hessen, 27.02.1987 - 4 OE 56/83
Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Schafstalls
Tatsächlich beträgt der Abstand jedoch, gemessen von einem Punkt zwischen beiden Schafställen und der Westgrenze des Anwesens W., 87 m. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Hess. VGH, B. v. 02.09.1980 - IV TG 52/80 - BRS 36 Nr. 83 = RdL 84, 304) ist als Endpunkt der Messung auf dem schutzbedürftigen Grundstück nicht auf das emissionsbeeinträchtigte Gebäude, sondern die nächstliegende Grenze des von den Immissionen beeinträchtigten Grundstücks abzustellen, weil der Eigentümer (oder sonstige Bewohner) eines der Wohnbebauung dienenden Grundstücks in der Lage sein muß, auch die der Wohnnutzung dienende Freifläche ohne Beeinträchtigung durch unzumutbare Emissionen zu nutzen.
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