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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 28.10.1982 - IV TG 68/82   

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https://dejure.org/1982,17877
VGH Hessen, 28.10.1982 - IV TG 68/82 (https://dejure.org/1982,17877)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.10.1982 - IV TG 68/82 (https://dejure.org/1982,17877)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - IV TG 68/82 (https://dejure.org/1982,17877)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Hessen, 16.03.1995 - 4 UE 2874/90

    Geltung der Abstandsflächen für bauliche Anlage, die die Geländeoberfläche mehr …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß des Senats vom 01.07.1978 - IV TG 39/78 - HessVGRspr. 1978, 67 und vom 28.10.1982 - IV TG 68/82 - HessVGRspr. 1983, 43) dient das grundsätzliche Verbot baulicher Anlagen im Bauwich dem Brandschutz, der verstärkten Beweglichkeit der Feuerwehr, der Gewährleistung ausreichender Lüftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen und der Vermeidung sonstiger schädlicher Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke, die durch zu enges Heranrücken an die Nachbargrenze auftreten können (…vgl. Hessischer Landtag, 8. Wahlperiode, Drucksache Nr. 8/55, S. 72).
  • VGH Hessen, 14.11.1985 - 4 TG 2003/85

    Zur Bestimmung der Breite des Bauwiches und der nachbarschützenden Wirkung der …

    Ein Dachgeschoß ist stets ein Zwischengeschoß, wenn es bis zur Unterkante der Decke in den Dachraum hineinragt, ohne diesen auszufüllen (Beschluß des Senats vom 28.10.1982 - IV TG 68/82 - BRS 39 Nr. 102z HessVGRspr. 1983, S. 43).

    Rn. 23 Die maßgebliche (vgl. Hess VGH, B. v. 28.10.1982, a.a.O.) mittlere Gesamthöhe des Gebäudes der Beigeladenen oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche überschreitet zur Nordwestgrenze das Maß von 7 m (2 x 3, 50 m).

  • VGH Hessen, 27.11.1990 - 4 TG 2972/90

    Zum Einzelfall einer Baunachbarklage wegen Verstoßes gegen Grenzabstände

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und darüber hinaus auch aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.10.1982 -- IV TG 68/82 (…HessVGRspr. 1983, S. 43 -- 45 ) ergibt, kommt eine nähere Prüfung der Frage, ob ein Geschoß als Zwischengeschoß im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO a.F. einzustufen ist, nur dann in Betracht, wenn feststeht, daß es sich nicht um ein Vollgeschoß handelt.
  • VGH Hessen, 22.07.1988 - 4 TG 2231/88

    Nachbarstreit; Änderung des vom Nachbarn gebilligten Bauvorhabens; …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Zwischengeschoß im Sinne dieser Vorschrift auch ein Geschoß, das in den Dachraum eines Gebäudes hineinragt, ohne diesen auszufüllen oder ein Vollgeschoß zu sein (Beschluß vom 28.10.1982 - IV TG 68/82 - BRS 39 Nr. 102 = HessVGRspr. 1983, 43 -).
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