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| BGH, 08.03.1952 - IV ZB 10/52 |
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Papierfundstellen
- DB 1952, 309
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50
Auseinandersetzung unter Ehegatten
Auszug aus BGH, 08.03.1952 - IV ZB 10/52
Es möchte die Beschwerde zurückweisen, sieht sich daran aber durch das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1951 - IV ZR 14/50 (BGHZ 2, 270 = NJW 51, 920) gehindert. - BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50
Umstellung von Ausstattungsforderungen
Auszug aus BGH, 08.03.1952 - IV ZB 10/52
In diesen Grundsätzen stimmt der Senat überein mit dem 2. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30. Mai 1951 - II ZR 36/50, BGHZ 2, 229 und NJW 51, 648). - BGH, 26.02.1952 - IV ZB 53/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.03.1952 - IV ZB 10/52
Der Senat hat in dieser Richtung bereits in einer Entscheidung vom 26. Februar 1952 (IV ZB 53/51) Ausführungen gemacht und zwar im Anschluß an das oben schon erwähnte Urteil des II. Zivilsenats vom 30. Mai 1951.
- BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51
Rechtsmittel
Da diese Bestimmung weit auszulegen ist (BGHZ 2, 270; BGH vom 8.3.1952 IV ZB 10/52) und die Schuld des Beklagten wirtschaftlich nichts anderes ist als eine Vermächtnisschuld, ist auch diese, soweit sie am Währungsstichtag noch bestand, im Verhältnis 1: 1 umgestellt worden. - BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
Rechtsmittel
Dabei berücksichtigt der Senat auch den vom IV. Zivilsenat im Beschluß vom 8. März 1952 - IV ZB 10/52 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 11 zu UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 3) und in BGHZ 8, 265 ausgesprochenen Grundsatz, die Ausdehnung des Begriffs der "Auseinandersetzung" dürfe nicht ins Uferlose führen, Voraussetzung ihrer Anwendung müsse immer die enge Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner bleiben. - BGH, 09.10.1952 - IV ZR 69/52
Rechtsmittel
Diese Bestimmung ist weit auszulegen; sie ist daher nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlich-rechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf die Auseinandersetzung nur wirtschaftlich gemeinsamer Vermögensbestände anzuwenden (Beschluss des Senats vom 8. März 1952; IV ZB 10/52).
- BGH, 27.04.1955 - IV ZB 33/55
Rechtsmittel
Dies muss aber vermieden werden, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. März 1952 - IV ZB 10/52 (LM Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG) ausgesprochen hat. - BGH, 04.03.1954 - IV ZR 189/53
Rechtsmittel
Denn dann kann es sich hinsichtlich der Aufwendungen für das Nachlassgrundstück um eine Auseinandersetzung im Sinne dieser Bestimmungen handeln (vgl. insbesondere die Entscheidung des erkennenden Senats IV ZB 10/52, abgedruckt bei LM Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG). - BGH, 21.06.1954 - IV ZR 5/54
Rechtsmittel
Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG weit auszulegen ist und seine Anwendung in objektiver Hinsicht nicht auf Auseinandersetztgen eines sachlich-rechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, sondern auch die Auseinandersetzung eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögens umfaßt, was die Revision mit Recht hervorhebt und auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat (Beschluß vom 24. Oktober 1951 - IV ZB 61/51 - LM zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG Nr. 8 und Beschluß vom 8. März 1952 - IV ZB 10/52 - LM a.a.O. Nr. 11). - BGH, 05.11.1953 - IV ZR 71/53
Rechtsmittel
Sie ist nicht nur auf die Auseinandersetzung sachlichrechtlicher Vermögensgemeinschaften, sondern auch auf die Auseinandersetzung der wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestände anzuwenden (Beschluss des Senats vom 8.3.52 - IV ZB 10/52 - [LM § 18 Abs. 1 Ziffer 3 UmstG Nr. 11] und Urteil vom 9.10.1952 - IV ZR 69/52 [LM § 18 Abs. 1 Ziffer 3 UmstG Nr. 15]). - BGH, 19.06.1952 - IV ZR 226/51
Rechtsmittel
Der Senat hat dies in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 8. März 1952 (IV ZB 10/52) schon für den Fall ausgeführt, dass die Ehefrau ihr eingebrachtes Gut für den Ankauf eines Grundstücks durch den Ehemann zur Verfügung gestellt hat.
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