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| BGH, 29.06.1957 - IV ZB 110/57 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.03.1957 - IV ZR 5/57
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Auszug aus BGH, 29.06.1957 - IV ZB 110/57
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es daher keiner grundsätzlichen Entscheidung über den Begriff des Einsatzes von Freiheit; denn in der Vertretung einer politischen Auffassung liegt, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 6.4.1955, abgedruckt bei L-M Nr. 4 zu § 1 BErgG ausgesprochen hat, noch kein Bekämpfen, vielmehr ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.3.1957 - IV ZR 5/57 - entschieden hat, eine systematische Propaganda mit dem Ziel erforderlich, die dem nationalsozialistischen Regime günstige Stimmung der Bevölkerung zu untergraben und so die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu unterhöhlen.
- BGH, 12.02.1958 - IV ZR 258/57
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Erforderlich sind vielmehr, wie sich aus dem Wort "Bekämpfen" ergibt, nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Senats (vgl. die Entscheidung RzW 57, 116, LM Nr. 4 zu § 1 BEG sowie die Entscheidung vom 29. Juni 1957 - IV ZR 116/57 -, IV ZB 110/57 - und vom 27. März 1957 - IV ZR 5/57 ) auf Grund der Gegnerschaft zum Nationalsozialismus vorgenommene Handlungen, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet sein konnten, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zumindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Weise zu mildern.
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