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| BGH, 14.07.1954 - IV ZB 111/53 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- RG, 18.11.1918 - VI 180/18
Abtretungsverbot nur bei Abtretung des Verfügungsrechtes über die Forderung
Auszug aus BGH, 14.07.1954 - IV ZB 111/53
Die Zinsforderung gelangt zwar nicht ohne die Hauptforderung zur Entstehung, sie kann aber ohne diese abgetreten oder gepfändet werden und sie überdauern (RGZ 94, 137; Enneccerus-Lehmann Schuldrecht 14. Bearb § 12 II [S. 51, 52]). - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 15.07.1948 - ZS 52/48
Auszug aus BGH, 14.07.1954 - IV ZB 111/53
Es ist richtig, daß das Vertragshilfegesetz nicht den Erlaß, sondern nur die Herabsetzung von Forderungen gestattet, so daß ein Rest der Verbindlichkeit bestehen bleiben muß (Saage § 1 Anm. III 1 b [S. 51]; Duden-Rowedder Vertragshilfegesetz vor § 1 Anm. 14 [S. 32]; ebenso für § 21 UmstG OGHZ 1, 62 [65, 66]).
- BGH, 05.05.1977 - III ZR 2/75
Befugnis des Prozessgerichts zur Verneinung der Vertretungsbefugnis eines …
Nach § 1 Abs. 1 VHG können Verbindlichkeiten gestundet oder herabgesetzt werden, wobei Zinsen auch ganz erlassen werden können (BGH Beschl. v. 14.07.1954 - IV ZB 111/53 - LM § 1 VHG Nr. 6). - BGH, 30.11.1955 - IV ZB 90/55
Keine Anschlußbeschwerde nach FGG
Da Zinsen nur Nebenforderungen sind, können sie auch ganz erlassen werden, wenn sie dem Gläubiger der Hauptforderung zustehen und diese ganz oder teilweise bestehen bleibt (BGH-Beschluß vom 14. Juli 1954 - IV ZB 111/53 - DM VHG § 1 - (6) - BB 54, 727).
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