Rechtsprechung
| BGH, 08.04.1992 - IV ZB 14/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung - Berücksichtigung der Gerichtsferien bei Berechnung der Frist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1993, 205
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.02.1991 - VI ZB 2/91
Prüfung des Fristablaufs bei Vorlage eines Verlängerungsantrags zur …
Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZB 14/91
Denn der Anwalt mußte bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung eigenverantwortlich prüfen, ob mit ihr die zu wahrende Frist noch eingehalten werden konnte (wiederum ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. insbesondere den zur Begründung der sofortigen Beschwerde herangezogenen Beschluß vom 19.02.1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269 unter 2 b aa).Mit Recht hebt der angefochtene Beschluß in diesem Zusammenhang das besondere Datum des 16. Oktober hervor, weil sich jedem Anwalt an diesem Tage nach dem wegen der Gerichtsferien besonders "fristenträchtigen" 15. Oktober die Ungewöhnlichkeit eines Fristablaufs aufdrängt (vgl. den genannten Beschluß vom 19.02.1991 aaO).
- BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89
Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung …
Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZB 14/91
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Hindernis auch dann behoben, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, weil der Anwalt bei Wahrung der üblichen Sorgfalt die bereits eingetretene Fristversäumung hätte erkennen müssen (Beschlüsse vom 12.10.1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402 und vom 31.01.1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, jeweils m.w.N.). - BGH, 12.10.1989 - I ZB 3/89
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; …
Auszug aus BGH, 08.04.1992 - IV ZB 14/91
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Hindernis auch dann behoben, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, weil der Anwalt bei Wahrung der üblichen Sorgfalt die bereits eingetretene Fristversäumung hätte erkennen müssen (Beschlüsse vom 12.10.1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402 und vom 31.01.1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, jeweils m.w.N.).
- BGH, 15.10.1997 - IV ZB 15/97
Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages; Zeitpunkt der …
Behoben ist das Hindernis nicht erst, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist, sondern schon, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 8. April 1992 - IV ZB 14/91 - VersR 1993, 205;… Beschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".