Rechtsprechung
| BGH, 10.05.1974 - IV ZB 2/74 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,1941) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berufungsfrist - Versäumnis - Rechtsmittelkläger - Unstimmigkeit - Unrichtige gerichtliche Rechtsmittelbelehrung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1974, 975
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 23.09.1993 - LwZR 10/92
Vertrauen auf Rechtsmittelbelehrung eines Fachsenats
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Rechtsanwalt entschuldigt, wenn er auf richterliche Empfehlung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat, weil es irrtümlich für unzulässig gehalten wurde (…BGH, Urt. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Mai 1974, IV ZB 2/74, VersR 1974, 975). - BGH, 11.06.1996 - VI ZB 10/96
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus übergegangenem Recht wegen eines …
X ZB 18/91 - NJW 1992, 1700, 1701; vom 20. April 1979 IV ZR 84/78 - NJW 1979, 1414; vom 10. Mai 1974 IV ZB 2/74 - VersR 1974, 975; vom 15. Dezember 1971 IV ZB 69/71 - VersR 1972, 201 und vom 12. Januar 1963 VIII ZB 35/62 - NJW 1963, 713, 714;. - BGH, 01.06.1976 - VI ZB 23/75
Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung wegen eines unabwendbaren Zufalls …
Das entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHZ 4, 390, 396; BGH Beschluß vom 10. Juni 1974 - IV ZB 2/74 - VersR 74, 1029 m.w.Nachw. und Beschluß des Senats vom 19. März 1974 - VI ZB 1/74 - VersR 1974, 808).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.