Rechtsprechung
| BGH, 15.12.1971 - IV ZB 69/71 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,2279) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung - Mißverständnis - Rechtsmittelbelehrung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1972, 201
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62
Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung
Auszug aus BGH, 15.12.1971 - IV ZB 69/71
Denn die Partei darf jedenfalls davon ausgehen, daß das der Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel bzw. der ihr entsprechende Rechtsbehelf gegeben ist (BGHZ 40, 265).
- BGH, 11.06.1996 - VI ZB 10/96
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus übergegangenem Recht wegen eines …
X ZB 18/91 - NJW 1992, 1700, 1701; vom 20. April 1979 IV ZR 84/78 - NJW 1979, 1414; vom 10. Mai 1974 IV ZB 2/74 - VersR 1974, 975; vom 15. Dezember 1971 IV ZB 69/71 - VersR 1972, 201 und vom 12. Januar 1963 VIII ZB 35/62 - NJW 1963, 713, 714;. - BGH, 14.07.1972 - V ZB 11/72
Fristenwesen - Fristenwahrung - Rechtsbelehrung
Die dem Beklagten bis dahin zugegangenen, einander widersprechenden Mitteilungen über das Ende der Berufungsfrist stimmen, wie auch für den Beklagten erkennbar war, jedenfalls im Ergebnis dahin überein, daß die Berufungsfrist spätestens Ende Januar 1972 abgelaufen war; insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungsfall IV ZB 69/71 (Beschluß vom 15. Dezember 1971, VersR 1972, 201).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.