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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1953 - IV ZB 83/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,3305
BGH, 20.11.1953 - IV ZB 83/53 (https://dejure.org/1953,3305)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1953 - IV ZB 83/53 (https://dejure.org/1953,3305)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1953 - IV ZB 83/53 (https://dejure.org/1953,3305)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.1952 - IV ZB 4/52

    Gerichtsferien. Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 20.11.1953 - IV ZB 83/53
    Nachdem die Beklagte am 9. August 1952 Berufung eingelegt hatte, begann die im § 519 Abs. 2 ZPO bestimmte Frist zu deren Begründung gemäss § 233 ZPO am 16. September 1952 (vgl. RGZ 87, 209 und BGHZ 5, 276 [BGH 11.03.1952 - IV ZB 4/52]).
  • RG, 27.09.1938 - VII B 10/38

    1. Läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann ununterbrochen weiter, …

    Auszug aus BGH, 20.11.1953 - IV ZB 83/53
    Ihr Ablauf wurde auch nicht dadurch gehindert, daß inzwischen das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte (vgl. hierzu auch RGZ 158, 195 ff).
  • RG, 19.10.1915 - VII 318/15

    Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 20.11.1953 - IV ZB 83/53
    Nachdem die Beklagte am 9. August 1952 Berufung eingelegt hatte, begann die im § 519 Abs. 2 ZPO bestimmte Frist zu deren Begründung gemäss § 233 ZPO am 16. September 1952 (vgl. RGZ 87, 209 und BGHZ 5, 276 [BGH 11.03.1952 - IV ZB 4/52]).
  • BFH, 12.11.1987 - V S 17/87

    Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auch wenn der Senat den Rechtsstandpunkt des im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 12. Februar 1965 V ER 224/64, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 1293; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. November 1953 IV ZB 83/53, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 118 ZPO Nr. 8) heranzieht (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526), ergibt sich, daß kein Zulassungsgrund i. S. von § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
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