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| BGH, 20.11.1952 - IV ZB 89/52 |
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Papierfundstellen
- NJW 1953, 222 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.07.1952 - IV ZB 38/52
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Auszug aus BGH, 20.11.1952 - IV ZB 89/52
In einem Beschluß vom 2. Juli 1952 IV ZB 38/52 hat der Senat ausgesprochen, daß im Verfahren nach der 6. DVO z EheG (Hausratsverordnung) § 176 ZPO anzuwenden ist, wenn der beteiligte Ehegatte seinem Bevollmächtigten uneingeschränkte Vollmacht erteilt und dies dem Gericht angezeigt hat. - BGH, 11.03.1952 - IV ZB 99/51
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Auszug aus BGH, 20.11.1952 - IV ZB 89/52
Auch der Senat hat in dem Beschluß vom 11. März 1952 IV ZB 99/51 (Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu der 40. DVO z UmstG) entschieden, dass mit Rücksicht auf die besondere Natur des Umstellungsverfahrens als eines echten Parteienstreits nach § 6 Abs. 4 der 40. DVO z UmstG auch über die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei.
- BGH, 16.02.1954 - V BLw 89/53
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In einer weiteren Entscheidung vom 20. November 1952 hat derselbe Senat ausgesprochen, § 176 ZPO sei in solchen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in denen mit Rücksicht auf ihre besondere Natur (sog. streitiges Verfahren) geboten sei, daß die Zustellung der in diesem Verfahren ergehenden gerichtlichen Verfügungen an den von einem Beteiligten bestellten Bevollmächtigten erfolge (IV ZB 89/52, Lindenmaier-Möhring ZPO § 176 Nr. 2 = NJW 1953, 222). - BGH, 25.06.1975 - IV ZB 35/74
Zustellungen in der nichtstreitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit
Lediglich in den echten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll § 176 ZPO ausnahmsweise Anwendung finden (BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZB 38/52 - LM Nr. 2 zu § 16 FGG; Beschluß vom 20. November 1952 - IV ZB 89/52 - RPfl 1953 S. 78; SchlHOLG SchlHA 1958 S. 210; OLG Hamm RPfl 1966 S. 83; Bärmann: Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht, 1968 S. 144; BGH Beschluß vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73 - BGHZ 61 S. 308).
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