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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2020 - IV ZR 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33845
BGH, 08.10.2020 - IV ZR 1/20 (https://dejure.org/2020,33845)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - IV ZR 1/20 (https://dejure.org/2020,33845)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - IV ZR 1/20 (https://dejure.org/2020,33845)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1
    Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

    Auszug aus BGH, 08.10.2020 - IV ZR 1/20
    Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19, r+s 2020, 433), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann.
  • OLG Dresden, 15.06.2021 - 4 U 102/21

    1. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung zu einem fondsgebundenen …

    Eine Berechnung anhand der Eigenkapitalrendite ist aber nicht geeignet ist, die behaupteten Nutzziehungen aus dem Verwaltungskostenanteil darzustellen (zuletzt: BGH, Hinweisbeschluss vom 08.10.2020 - IV ZR 1/20 m.w.N; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 4 U 1418/20 -, juris).
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