Rechtsprechung
| BGH, 08.10.2020 - IV ZR 1/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1
Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 13.06.2019 - 9 O 427/18
- OLG Köln, 06.12.2019 - 20 U 145/19
- BGH, 08.10.2020 - IV ZR 1/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19
Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen
Auszug aus BGH, 08.10.2020 - IV ZR 1/20
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19, r+s 2020, 433), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann.
- OLG Dresden, 15.06.2021 - 4 U 102/21
1. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung zu einem fondsgebundenen …
Eine Berechnung anhand der Eigenkapitalrendite ist aber nicht geeignet ist, die behaupteten Nutzziehungen aus dem Verwaltungskostenanteil darzustellen (zuletzt: BGH, Hinweisbeschluss vom 08.10.2020 - IV ZR 1/20 m.w.N; Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 4 U 1418/20 -, juris).
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