Rechtsprechung
| BGH, 25.03.1970 - IV ZR 1035/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abgrenzung des Ausschlußobjekts - Schadensstiftende Einzeltätigkeit - Wandfläche
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1970, 612
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.03.1970 - IV ZR 1073/68
Wandfläche - Verputz - Schadenersatzansprüche - Betriebshaftpflichtversicherung - …
bereich der Arbeit befindlicher bezüglichen Sachen als Ausschlußobjekt anzusehen, hat der Senat in zwei am gleichen Tageerlassenen Urteilen - IV ZR 650/68; IV ZR 1035/68 - in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung besonders betont. - OLG Düsseldorf, 24.06.1988 - 22 S 700/87 nach der Rechtspr. gerade der Haftpflichtfall, gegen den die Versicherung Schutz bieten soll, wenn eine gewerbliche Tätigkeit an der zu bearbeitenden Sache in einer Weise ausgeführt wird, daß dadurch eine andere fremde Sache zu Schaden kommt (vgl. BGH VersR 70, 609 und 70, 612).
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