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| BGH, 21.10.1959 - IV ZR 106/59 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.07.1959 - IV ZR 65/59
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Auszug aus BGH, 21.10.1959 - IV ZR 106/59
Diese Bestimmung weicht, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Juli 1959 - IV ZR 65/59 - ausgesprochen hat, inhaltlich nicht von der des § 71 BErgG ab.
- BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 16.86
Vertreibung - Vertriebenenstatus - Ausstellung eines Vertriebenenausweises - …
Die Rechtsstellung des Vertriebenen soll denjenigen nicht versagt werden, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus dem späteren Vertreibungsgebiet ausgewandert sind (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - L.-M. § 150 BEG Nr. 3). - BGH, 10.07.1963 - IV ZR 69/63
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Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG können nur dann zu den in § 150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingte Auswanderung, tatsächlich von einer allgemeinen Ausweisung erfaßt worden wären, sich einer Massenflucht angeschlossen hätten oder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG umgesiedelt worden wären (Ergänzung zum Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 2 zu § 1 BVFG = LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29).Bei der Prüfung der Frage, ob sie Vertriebene nach dieser Bestimmung ist, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 2 zu § 1 BVFG = LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29) hierunter nur diejenigen Personen fallen, die, wenn sie nicht ausgewandert wären, aus ihrer Heimat vertrieben worden wären.
- BGH, 12.07.1963 - IV ZR 254/62
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Die Frage, nach welchem Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend nach polnischem Recht als dem Recht des Staates geprüft, dessen Staatsangehörigkeit jeweils in Anspruch genommen oder verneint wird (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, RzW 1960, 35 Nr. 29 und vom 26. September 1961 - IV ZR 8/61 -, RzW 1961, 380 Nr. 20).
- BGH, 24.11.1961 - IV ZR 135/61
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Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (vgl. BGH vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, RzW 1960, 35; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, RzW 1960, 85; ebenso BGH vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, vom 19. April 1961 - IV ZR 147/60 - und vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -). - BGH, 06.02.1963 - IV ZR 255/62
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Ob eine Person die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates besitzt, ist allein nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen (Urteile des Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29 [S. 36], und vom 12. Januar 1962 - IV ZR 222/61 -). - BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60
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Auf dieser im Schrifttum allgemein gebilligten Meinung beruht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 = RzW 1960, 35, in der zum Ausdruck gebracht worden ist, daß Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den in § 150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehörten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch NS-Maßnahmen bedingte Auswanderung, tatsächlich vertrieben worden wären. - BGH, 27.09.1961 - IV ZR 81/61
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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, LM Nr. 4 zu § 150 BEG 1956, = RzW 1960, 85 Nr. 34; vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, RzW 1961, 184 Nr. 31) gehören daher Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den im § 150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder ihrer deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären. - BGH, 25.01.1961 - IV ZR 202/60
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Aber nur dann gehören sie zu den Vertriebenen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen tatsächlich auch erfaßt worden wären (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM BEG § 150 Nr. 3; Anm. 11, 12 zu § 150 BEG;… van Dam/Loos, a.a.O., § 150 Anm, 4; Werber/Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz Anm. 10 zu § 1). - BGH, 18.10.1961 - IV ZR 125/61
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Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre sie ohne die rassische Verfolgung im Zuge der allgemeinen Vertreibung von Reichsdeutschen nicht vertrieben worden, und schon daran müssen Ansprüche der geltend gemachten Art scheitern (Urteil des Senats vom 21. Oktober 1959 IV ZR 106/59 LM BEG 1956 § 150 Nr. 3). - BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60
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Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29, die Auffassung vertreten, daß ein Verfolgter für den Bereich des § 154 BEG dann nicht als Vertriebener angesehen werden könne, wenn er ohne die Emigration später aus dein Land, das er verlassen hatte, nicht vertrieben worden wäre. - BGH, 19.04.1961 - IV ZR 147/60
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- BGH, 20.12.1961 - IV ZR 166/61
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- BGH, 30.10.1959 - IV ZR 72/59
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- BGH, 30.10.1959 - IV ZR 73/59
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