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| BGH, 22.11.1954 - IV ZR 107/54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
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Papierfundstellen
- DB 1955, 69
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.1954 - IV ZR 56/54
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Auszug aus BGH, 22.11.1954 - IV ZR 107/54
Diese Vereinbarung ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung IV ZR 56/54 - abgedruckt in NJW RzW 1954, 272 71 - ausgesprochen hat, für die Auslegung des BEG von maßgeblicher Bedeutung. - BGH, 22.11.1954 - IV ZR 83/54
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Auszug aus BGH, 22.11.1954 - IV ZR 107/54
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung IV ZR 83/54 näher ausgeführt hat, kann sogar ein Transferverlust, der 80 % des transferierten Betrages überschreitet, grundsätzlich als besonders schwer angesehen werden. - RG, 19.04.1928 - VI 365/27
Entscheidung über Prozesskosten
- BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R
Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente …
Rn. 38 c) Zugunsten der Klägerin wirkt sich schließlich nicht der vom BGH zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (stRspr, zB BGH vom 22.11.1954 - IV ZR 107/54 - RzW 1955, 55, 57; aus neuerer Zeit BGH vom 22.2.2001 - IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 unter II 2 c der Gründe; BGH vom 1.12.1994 - IX ZR 63/94 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 34 unter II 2 der Gründe). - BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang …
Rn. 58 6. Zugunsten der Klägerin wirkt sich schließlich nicht der von ihr angeführte, vom BGH zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (stRspr, zB BGH vom 22.11.1954 - IV ZR 107/54 - RzW 1955, 55, 57; aus neuerer Zeit BGH vom 22.2.2001 - IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 unter II 2 c der Gründe; BGH vom 1.12.1994 - IX ZR 63/94 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 34 unter II 2 der Gründe). - BSG, 07.02.2012 - B 13 R 72/11 R
Keine Sonderregelung für die Nachzahlung von "Ghetto-Renten"
Rn. 39 c) Zugunsten der Klägerin wirkt sich schließlich nicht der vom BGH zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (stRspr, zB BGH vom 22.11.1954 - IV ZR 107/54 - RzW 1955, 55, 57; aus neuerer Zeit BGH vom 22.2.2001 - IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 unter II 2 c der Gründe; BGH vom 1.12.1994 - IX ZR 63/94 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 34 unter II 2 der Gründe).
- BGH, 25.04.1956 - IV ZR 335/55
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Verstoßen sei auch gegen § 102 Abs. 2 BEG, da das Berufungsgericht von 2 Urteilen des BGH abweiche, nämlich von dem Urteil vom 1. Oktober 1954 - IV ZR 74/54 - NJW RzW 1955, 62 -, wonach an den Nachweis der wahrscheinlichen Beförderung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürften und von dem Urteil vom 22. November 1954 - IV ZR 107/54 - NJW RzW 1955, 55 37 -, wonach eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und dem Ziel der Entschädigungsgesetzgebung entspricht, den Vorzug verdiene gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwere oder zunichte mache. - BGH, 06.12.1957 - IV ZR 284/57
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Der von dem erkennenden Senat in der Entscheidung vom 22. November 1954 - IV ZR 107/54 - abgedruckt in RzW 1955 S. 55 [57] - aufgestellte Grundsatz steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. - BGH, 19.01.1955 - IV ZR 240/54
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§ 104 Abs. 1 BEG besagt demnach nur, dass die bei Inkrafttreten des BEG in dessen Geltungsbereich geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften aufgehoben werden, soweit nicht in den Ländern - und zwar ausserhalb der amerikanischen Besatzungszone - das bisherige Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt (vgl. hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. November 1954 - IV ZR 107/54). - BGH, 06.06.1956 - IV ZR 74/56
Rechtsmittel
- BGH, 30.05.1956 - IV ZR 46/56
Rechtsmittel
Insoweit ist es richtig, wenn Becker-Huber-Küster a.a.O. ausführen, "beweispflichtig" dafür, daß die Sonderabgabe oder die Reichsfluchtsteuer, die wie eine Sonderabgabe zu behandeln ist (Urteil des Senats vom 22. November 1954 IV ZR 107/54 [LM Nr. 2 zu § 23 BEG]), aus Arisierungserlös gezahlt worden sei, sei das entschädigungspflichtige Land. - BGH, 14.04.1956 - IV ZR 332/55
Rechtsmittel
In dem Urteil vom 22. November 1954 - IV ZR 107/54 - (LM Nr. 2 zu § 23 BEG) hat der Senat ausgesprochen, daß, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (§ 21 Abs. 3), der Grundsatz gilt, daß Entschädigungsansprüche nach dem BEG nicht geltend gemacht werden können, soweit diese ihrer Rechtsnatur nach unter das REG fallen.
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