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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1953 - IV ZR 109/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,640
BGH, 12.02.1953 - IV ZR 109/52 (https://dejure.org/1953,640)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1953 - IV ZR 109/52 (https://dejure.org/1953,640)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1953 - IV ZR 109/52 (https://dejure.org/1953,640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG (Umstellungsgesetz) - Bestimmung einer Verbindlichkeit als Geldsummenschuld oder als Geldwertschuld - Auslegung einer Wertbeständigkeitsklausel - Abhängigkeit des Umfanges der geschuldeten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 56
  • NJW 1953, 662
  • DB 1953, 250
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.03.1951 - IV ZR 29/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1953 - IV ZR 109/52
    Die Parteien haben weder in dem Vertrag vom 4. März 1946 - etwa gegenüber einer früheren anderslautenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung - den Rechtscharakter oder den Rechtsgrund der Verbindlichkeit des Beklagten geändert noch eine solche Änderung (wie in der Entscheidung NJW 1951, 708) von einem bestimmten späteren Zeitpunkt an vorgesehen.

    Der Senat hat diese Voraussetzung in der Entscheidung NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] als gegeben angesehen, wenn ursprünglich ein fester Reichsmarkbetrag geschuldet war die Schuldsumme sich jedoch "für den Fall der Währungsreform " nach einem anderen Maßstab berechnen sollte.

    Wie der Senat bereits in seinen beiden vorerwähnten Entscheidungen (NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] und 842) ausgeführt hat, bezweckte diese Verordnung ihrem Sinne nach nur den Schutz der Reichsmark; sie bezieht sich daher nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder auf die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauten Um eine solche Verbindlichkeit aber würde es sich, wie dargelegt, im vorliegenden Falle nicht handeln, soweit die Schuld des Beklagten nicht tatsächlich in Reichsmark erfüllt ist.

    Die Bestimmung des § 3 Satz 2 WährG steht dem nicht entgegen, denn sie bezieht sich nicht auf Geldwertschulden und außerdem, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] ausgesprochen hat, nicht auf Vereinbarungen, die vor der Währungsreform getroffen sind (…ebenso OLG Celle aaO).

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZB 47/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1953 - IV ZR 109/52
    Auch die Vereinbarung eines bestimmten Ausgangs-Nennbetrages in Reichsmark ändert hieran nichts, wenn der wirkliche Umfang der geschuldeten Leistung sieh aus ihm nur unter Zuhilfenahme eines weiteren Wertmaßstabes errechnen läßt, dieser aber noch nicht feststeht (vgl dazu die Entscheidung des Senats in NJW 1952, 1172 f [1173]).
  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 105/60
    Handelte es sich bei ihr um die Begründung einer Geldverbindlichkeit in der Weise, daß der Inhalt der Rentenzahlungspflicht des Beklagten allein durch die Währungseinheit "Reichsmark" als Wertmesser bestimmt, d.h. durch ein Vielfaches dieser Einheit ausgedrückt wurde (BGHZ 9, 56, 60), während der Bezugnahme auf den Fürsorgesatz nur die Aufgabe zukam, den Umfang der vertraglichen Leistung im Hinblick auf die seinerzeit bevorstehende Währungsreform zu sichern (Geldsummenschuld mit Wertbeständigkeitsklausel), so hätte die Vereinbarung gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 51 der amerikanischen Militärregierung - MilRegG 51 - in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1947 (ABl-AmMilReg E 15), um wirksam zu sein, der Genehmigung der damaligen Besatzungsmacht bedurft (BGH Urteil vom 9. Juli 1956, II ZR 279/54, NJW 1957, 342); außerdem wäre dann die Rente, da sie in diesem Fall zu den Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne von § 13 Abs. 3 UmstG gehört hätte, lediglich in Höhe ihres Nennbetrages (…§ 18 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.) und ohne die Wertsicherungsklausel auf die neue Währung umgestellt worden (Urteil des erkennenden Senats vom 16. September 1959, V ZR 77/58, NJW 1959, 2060; vgl. auch Urteil des BGH vom 17. Oktober 1957, VII ZR 407/56, WM 1958, 293), so daß der Beklagte nicht mehr als 75 DM monatlich zu zahlen brauchte.

    Anders wäre dagegen die Rechtslage, falls die Rentenhöhe bei Vertragsabschluß noch nicht zahlenmäßig festgelegt wurde, sondern sich nach dem Willen der Parteien erst später - nämlich sobald die Klägerin Zahlung verlangte - nach dem alsdann geltenden Fürsorgesatz bestimmen sollte; denn dann läge eine Wertschuldvereinbarung (Geldwertschuld) vor, die weder unter Art. 11 MilRegG 51 fiel noch - in Ermangelung einer am Währungsstichtag bestehenden Reichsmarkverbindlichkeit - von der Regelung des Umstellungsgesetzes erfaßt wurde (BGHZ 7, 143; 9, 56; BGH Urteil vom 7. Mai 1951, IV ZR 166/50, NJW 1951, 841).

    Im Zeitpunkt der Währungsumstellung, auf den es für die Anwendbarkeit des Umstellungsgesetzes allein ankommt (BGHZ 9, 56, 61), "lautete" also die Forderung nicht "auf Reichsmark".

    Beute von dem Fürsorgesatz zur Zeit des Zahlungsverlangens abhing und die Klägerin bis zum Währungsstichtag keine Zahlung verlangt hatte, stand in dem Augenblick, als die Verbindlichkeit "von der Währungsumstellung angetroffen wurde", der Maßstab für die Errechnung ihres Reichsmarkbetrages noch nicht fest (BGHZ 9, 56, 61).

    Der jetzige Sachverhalt unterscheide sich nämlich, selbst wenn man die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils als richtig unterstelle, maßgeblich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung Geldwertschulden für vorliegend erachtet habe (BGHZ 7, 143; 9, 56; BGH NJW 1951, 841; 1957, 342).

    Haben Vertragspartner vor der Währungsreform eine Zahlung in der Weise vereinbart, daß zwar als Zahlungsmittel Geldeinheiten der deutschen Währung, also zunächst Reichsmark, verwendet werden sollten, daß aber der Umfang, die Höhe des zu entrichtenden Betrages nicht durch die Reichsmark als Wertmesser - durch ein Vielfaches dieses Wertzeichens - bestimmt war, sondern erst unter Zuhilfenahme eines von der damals geltenden Währung unabhängigen Maßstabes errechnet werden mußte, so liegt keine auf "Reichsmark lautende Verbindlichkeit" im Sinne von Art. 11 MilRegG 51, keine Geldsummenschuld vor, sondern eine Geldwertschuld (BGHZ 9, 56, 60; BGH NJW 1951, 708; 1951, 841; 1957, 342; OLG Düsseldorf NJW 1951, 362).

  • BGH, 24.09.1954 - V ZR 44/53

    Rechtsmittel

    Auf diese Geldwertschulden finden § § 16, 13 UmstG keine Anwendung (BGH vom 12. Februar 1953 IV ZR 109/52 in JZ 1953, 338 = NJW 1953, 662 mit den dort angeführten Stellen; Anmerkung von Duden in JZ 1953, 339; Rötelmann in NJW 1953, 708; BGH in NJW 1951, 841).

    Die getroffene Wertschuldvereinbarung bleibt auch für die Zeit nach der Währungsumstellung gültig (BGH in NJW 1953, 662).

    Diese Bestimmung bezweckt den Schutz der Reichsmark, sie bezieht sich aber nur auf solche Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark und die sonstigen dort angeführten Zahlungsmittel lauten, nicht dagegen auf solche, die in einer später an die Stelle der Reichsmarkwährung tretenden anderen Währung ausgedrückt sind (Rötelmann in NJW 1951, 363 und 708; OLG München in MDR 1950, 487; BGH in NJW 1953, 662).

    Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Satz 2 WährG vor, schon deshalb nicht, weil diese Bestimmung sich nicht auf Vereinbarungen bezieht, die vor der Währungsreform getroffen sind (BGH in NJW 1951, 709; NJW 1953, 662 und Duden in der Anmerkung zu dieser Entscheidung).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Mit dem Grundsatz, daß in Fällen der hier vorliegenden Art eine Geldwertforderung gegeben ist und daß diese nicht unter die Umstellungsgesetzgebung fällt, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 143; 9, 56; Urt v. 7.5.1951 - IV ZR 166/50 - NJW 1951, 841; Lindenmaier-Möhring (= LM), Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs UmstG § 13 Nr. 7).
  • BGH, 30.04.1965 - V ZR 182/62

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über Wiederkauf und Abwendung - Entscheidende …

    Das Berufungsgericht hält (S. 15 BU) die Gesetzesbestimmung schon deshalb nicht für anwendbar, da sie auf Vereinbarungen, die vor der Währungsreform getroffen wurden, nicht anwendbar sei (s. BGHZ 9, 56, 63) [BGH 12.02.1953 - IV ZR 109/52].

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen die sog. Geldwertforderungen im Gegensatz zu den Geldsummenforderungen nicht unter das Verbot des Art. 11 des Militärregierungsgesetzes Nr. 51 = Art. 11 MilitärregierungsVO Nr. 92 (ABl.MRBZ Seite 567 vgl. Dürkes, Wertsicherungsklauseln 5. Aufl. D 4 ff S. 55 und BGHZ 9, 56).

    An dem entscheidenden Zeitpunkt der Währungsumstellung (BGHZ 9, 61 [BGH 12.02.1953 - IV ZR 109/52]) stand der Reichsmarkbetrag der Teilforderung nicht fest, ein fester Reichsmarkbetrag war zu diesem Zeitpunkt nicht geschuldet, insbesondere nicht die im Vertrag erwähnten 10.000 DM (…anders im Fall NJW 1951, 708 Urt. v. 29. März 1951 IV ZR 29/50) der Umfang der geschuldeten Leistung hing vielmehr davon ab, wann die Auflassung vorgenommen würde und weichen Betrag ein Sparguthaben der im Vertrag zugrundegelegten Art zu diesem Zeitpunkt erreicht hätte.

    Es handelt sich bei dieser Sachlage, obwohl die Parteien auf keinen Sachwert Bezug genommen haben, wie dies in der Entscheidung BGHZ 9, 56, der Fall war, um eine Geldwertforderung.

  • BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56

    Akzessorietät des Pfandrechts

    Eine Geldwertschuld würde dann vorliegen, wenn der Umfang der Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsreform nicht durch den Wertmesser "Reichsmark", sondern durch einen anderen Maßstab bestimmt gewesen wäre (BGHZ 9, 56 [60]).
  • BGH, 09.10.1953 - V ZR 51/52

    Umrechnung von Geldwertansprüchen von Reichsmark in Deutsche Mark auf Grund der …

    Bei dem Gegenwert der aufstehenden Gebäude (§ 4 Abs. 1 Buchst. b) könnte allerdings der Wortlaut zunächst auf eine Wertsicherungsklausel deuten, wie sie z.B. von BGHZ 9, 56 [60/63] für eine Darlehensschuld angenommen wird, bei der der Gegenwert des in Reichsmark gewährten Darlehens auf eine bestimmte Menge Weizen festgestellt und die Bestimmung getroffen war, daß den Zahlungen von Zinsen und Tilgungsbeträgen der Wert der entsprechenden Menge Weizen zugrunde zu legen sei.

    Reinicke, Wertsicherungsklauseln MDR 1953, 385 [386 linke Spalte] (vgl auch Schubert, Wertsicherungsklauseln in NJW 1950, 285) allein schon dazu führen würde, das Schuldverhältnis der Währungsumstellung zu unterwerfen, vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aber nicht in diesem Sinne gewertet wird (vgl IV ZB 47/52 vom 26. Juni 1952 in NJW 1952, 1172 und BGHZ 9, 56 [60/63]; vgl aber auch BGHZ 5, 173 [181]).

    Einmal ist der Anspruch der Kläger nicht während der Geltung der Reichsmarkwährung fällig geworden und zum anderen ist die Verbindlichkeit vor der Währungsreform begründet worden (vgl BGHZ 9, 56 [63]).

  • BGH, 15.11.1974 - V ZR 78/73

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die fingierten Bedingungseintritt

    In einem solchen Fall handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, nicht um eine unter § 3 Satz 2 WährG fallende Geldsummenschuld, sondern um eine Geldwertschuld, auf die sich diese Bestimmung nicht bezieht (siehe u.a. BGHZ 9, 56, und Urteil vom 9. Juli 1956 II ZR 279/54 = BB 1956, 936; weiter Dürkes, Wertsiche rungsklauseln, 8 . Aufl., Absehn. D Anm. 59 ff) II.
  • BGH, 23.10.1958 - II ZR 4/57

    Harpen-Bonds

    Dabei sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Geldwertansprüche solche Ansprüche anzusehen, die zwar auf Leistung in Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nichtwährungsrechtlichen Elementen bestimmt wird wie dem Preis einer Ware zu einer bestimmten Zeit oder dem Wert eines Gegenstandes (BGHZ 7, 137 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52]; 9, 60) [BGH 12.02.1953 - IV ZR 109/52].

    Der Inhalt des Schuldverhältnisses würde sich, was die einzelnen vermögenswerten Ansprüche anlangt, in einem solchen Fall nicht nach währungsrechtlichen Elementen bestimmen, sondern wie in dem Tatbestand des Weizenurteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 56) ausschließlich von dem Wert eines anderen Gegenstandes abhängig sein.

  • BGH, 06.07.1961 - II ZR 219/58

    Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils

    Daher besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein Bedürfnis, der Vertragspartei, die einen wichtigen Grund zu ihrer Ausschließung gesetzt hat, dieselben Rechtsgarantien zu geben, die der Senat in den Urteilen BGHZ 9, 57 [BGH 12.02.1953 - IV ZR 109/52] und 16, 317 dem auszuschließenden Mitglied einer GmbH gewährt hat.
  • BGH, 28.01.1955 - I ZR 45/53

    Rechtsmittel

    Die Militärregierungsverordnung Nr. 92 bezweckte ihrem Sinne nach nur den Schutz der Reichsmark, sie bezog sich daher nur auf Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark oder auf die sonstigen in ihr genannten Zahlungsmittel lauteten (BGHZ 9, 56 [62] = NJW 1951, 842).

    Daß die Begründung des Sachlieferungsanspruchs hier eine Wertsicherung bezweckte, reicht für die Anwendung der - ohnehin eng auszulegenden (BGHZ 9, 56 [62]) - Verordnung nicht aus.

  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 159/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 173/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1961 - VII ZR 64/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.10.1957 - IV ZR 131/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.10.1958 - II ZR 5/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.03.1959 - II ZR 145/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.09.1959 - V ZR 77/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
  • BGH, 17.10.1957 - VII ZR 407/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1956 - II ZR 279/54

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rechnungslegung - Anforderungen an das …

  • BGH, 30.09.1954 - V ZB 15/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.11.1959 - II ZR 201/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.03.1954 - IV ZR 148/53

    Rechtsmittel

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