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Rechtsprechung
   BGH, 26.11.1953 - IV ZR 110/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,4121
BGH, 26.11.1953 - IV ZR 110/53 (https://dejure.org/1953,4121)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1953 - IV ZR 110/53 (https://dejure.org/1953,4121)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1953 - IV ZR 110/53 (https://dejure.org/1953,4121)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 26.11.1953 - IV ZR 110/53
    Dagegen war dem Antrag der Revision, die Beklagten zu 3) und 4) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut ihrer Ehefrauen zu verurteilen, nicht stattzugeben, da es nach Fortfall des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutzniessung seit dem 1. April 1953 einer derartigen Verurteilung zur Vornahme der Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen einer Ehefrau nicht mehr bedarf (vgl. BGHZ 10, 266).
  • BGH, 14.01.1965 - III ZR 131/63

    Anfechtung testamentarischer Verfügungen wegen Irrtums - Ausschluss eines …

    Damit folgt das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 112, 83; BGH Urt.v. 16. November 1953 - IV ZR 110/53;… BGB RGRK 11. Aufl. § 2078 Anm. 52).
  • BGH, 16.01.1957 - IV ZR 177/56

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage ist in der Regel nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, daß der angegebene Grund den Erblasser auch zu seiner Verfügung bestimmt hat und daß, wenn dieser Grund oder einer von mehreren Gründen nicht gegeben ist, ein rechtserheblicher Irrtum vorliegt (RGZ 172, 83; BGH Urteil vom 26. November 1953 IV ZR 110/53).
  • BGH, 18.03.1954 - IV ZR 213/53

    Rechtsmittel

    Dem hat sich auch der Senat in seinem Urteil vom 26. November 1953 IV ZR 110/53 angeschlossen, in welchem ausgeführt ist, daß der Beweispflichtige bei einer solchen Beweislage seiner Beweispflicht in der Regel schon dann genügt, wenn er Tatsachen dartut, die bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung und aller wesentlichen Umstände des Falles das Gegenteil des vom Gegner behaupteten (positiven) Sachverhalts für einen lebenserfahrenen und gewissenhaften Mann wahrscheinlich machen.
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