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| BGH, 18.03.1964 - IV ZR 112/63 |
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- BGH, 07.07.1956 - IV ZR 86/56
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Auszug aus BGH, 18.03.1964 - IV ZR 112/63
Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat aus Billigkeitsgründen für den Fall durchbrochen, daß der Rückerstattungsanspruch deshalb nicht realisiert werden kann, weil die Person des Erwerbers infolge verfolgungsbedingter Umstände dem Verfolgten von vornherein unbekannt war, so daß der Rückerstattungsanspruch aus Verfolgungsgründen von Anfang an theoretisch und wertlos war (vgl. Bundesgerichtshof vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, RzW 1956, 335 Nr. 37).
- BGH, 26.10.1965 - V ZR 36/65
Wiederherstellung des Eigentums nach nationalsozialistischer Verfolgung - Verlust …
Dabei nimmt das Berufungsgericht ersichtlich an, daß ein Treuhandverhältnis vorliegt bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Vollrechts am Treugut vom Treugeber auf den Treuhänder mit dessen Verpflichtung, vom übertragenen Recht nicht oder nur im vertraglich vorgesehenen Umfang beschränkt im eigenen Interesse Gebrauch zu machen und den übertragenen Vermögensgegenstand später zurückzugeben (BGH Urteil vom 18. März 1964 - IV ZR 112/63, LM REG (BrZ) Art. 5 Nr. 1).Die Rechtsprechung hat ihre Anwendbarkeit überwiegend bejaht (vgl. insoweit auch Court of Restitutions Appeal (Cora) Nürnberg vom 6. November 1951 Entscheidung Nr. 54 Fall 98, RzW 1951, 66 und vom 15. November 1951 Entscheidung Nr. 139 Fall 186, RzW 1952, 68; ORG Herford vom 12. November 1958 - ORG/II/276, RzW 1959, 62; ORG Nürnberg vom 30. Juni 1959 - ORG/III/672, RzW 1960, 362; OLG Hamburg RzW 1955, 166; Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht BrREG Art. 5 Anm. 3 mit weiteren Nachweisen; die von dem hier vertretenen Standpunkt abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München, RzW 1949/1950, 117 ist auch im Urteil des BGH vom 18. März 1964 a.a.O. nicht gebilligt worden).
- BGH, 13.02.1975 - II ZR 81/69
Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen …
Infolgedessen gilt ungeachtet der Tatsache, daß Art. 6 Abs. 1 REG die Abschnitte III bis VII des Gesetzes auf Treuhandverhältnisse für unanwendbar erklärt und damit insoweit auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verweist, im übrigen ausschließlich Rückerstattungsrecht (BGH, Urt. v. 18.3. 64 - IV ZR 112/63 u. v. 26.10.65 - V ZR 36/65, LM REG (BrZ) Art. 5 Nr. 1 und 2 = WM 1964, 637 und 1965, 1212).
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