Rechtsprechung
| BGH, 21.03.1979 - IV ZR 112/78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verwirkung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil - Einspruch gegen ein Versäumnisurteil - Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahrensrecht - Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die Einlegung eines Rechtsmittels - Anwendung des Grundsatzes von Treu und ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77
Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen …
Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZR 112/78
Das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - hatte der erkennende Senat in einem Falle zu entscheiden, in dem die Eheleute nach der Scheidung ihrer Ehe aus dem Alleinverschulden des Ehemannes darüber stritten, ob der Bezug wiederaufgelebter Witwenrenten Einfluß auf die vom Manne in einem für den Fall der Scheidung geschlossenen gerichtlichen Auseinandersetzungsvergleich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau habe.
- BGH, 10.10.1962 - V ZR 189/60
Lauf der Einspruchsfrist bei unwirksamer Zustellung
Auszug aus BGH, 21.03.1979 - IV ZR 112/78
Es trifft allerdings zu, daß der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verfahrensrecht und in diesem Bereich nicht nur für die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern auch für die Einlegung eines Einspruchs gilt (BGH LM ZPO § 339 Nr. 2 = NJW 1963, 154 = MDR 1963, 40 = JZ 1963, 480 m.w.N.).
- BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78
Minderung des Unterhalts aus der geschiedenen Ehe - Berücksichtigung des …
Mit der Frage einer anspruchsmindernden Berücksichtigung derartiger Hinterbliebenenrenten bei der Unterhaltsbemessung geschiedener Ehegatten hat sich der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - befaßt und dort für den Fall eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG entschieden, daß wiederaufgelebte Renten ohne Einfluß auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs bleiben (ebenso Urteil des Senats vom 2. März 1979 - IV ZR 112/78).
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