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| BGH, 28.02.1990 - IV ZR 120/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nichtannahme der Revision - Voraussetzungen des Versicherungsschutzes in der Kraftfahrtversicherung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.10.1989 - IVa ZR 324/88
Vorliegen einer Ausschlussklausel
Auszug aus BGH, 28.02.1990 - IV ZR 120/89
Die Revision hat im Endergebnis schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung voraussetzt, daß der Schädiger zum Kreis der versicherten Personen gehört, was hier nicht der Fall war, und nach dem Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 324/88 - der Ausschlußgrund der Gefahr eines Betriebes nur dann eingreift, wenn es sich um die Haftpflichtgefahr des eigenen Betriebes des Versicherungsnehmers handelt.
- OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 5 U 370/11
Privathaftpflichtversicherung - reparaturbedingtes Starten des Motors eines Kfz …
Reine Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug können aber nur dann dem Aufgabenbereich eines Fahrzeugführers zugerechnet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder bereits durchgeführten Fahrt vorgenommen werden; sie müssen auf den Zweck des Fahrens bezogen sein (…vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1980 - IVa ZR 17/80 - VersR 1980, 1039;… Senat, Urt. v. 20.3.1991 - 5 U 46/90 - VersR 1991, 1400; OLG Celle, Urt. v. 15.3.1989 - 8 U 63/88 - zitiert nach juris: gemäß Anm. der Redaktion hat der BGH die Revision der beklagten Versicherung durch Beschluss vom 28.2.1990 - IV ZR 120/89 - nicht angenommen und ausgeführt, dass der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung voraussetze, dass der Schädiger zum Kreis der versicherten Personen gehöre, was hier nicht der Fall gewesen sei; OLG Celle, VersR 2006, 256: kein Gebrauch des Fahrzeugs bei bloßer Nutzung der Batterie um das Autoradio zu betreiben; OLG Nürnberg, VersR 1990, 79).
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