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| BGH, 04.02.1954 - IV ZR 121/53 |
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.03.1953 - IV ZR 121/52
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Auszug aus BGH, 04.02.1954 - IV ZR 121/53
Die Gefährdung des Unterhaltsanspruchs der Kinder kann aber nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Aufrechterhaltung der Ehe erfordern (vgl. insbes die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 28. Februar 1952 - IV ZR 83/51 und vom 19. März 1953 - IV ZR 121/52 - L-M Nr. 6 zu § 616 ZPO). - BGH, 09.10.1952 - IV ZR 6/52
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Auszug aus BGH, 04.02.1954 - IV ZR 121/53
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. insbes die nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 9.10.1952 - IV ZR 6/52 und vom 23. April 1953 - IV ZR 209/52), kann gerade auch eine Trennung in Kriegszeiten dazu angetan sein, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu vertiefen. - BGH, 23.04.1953 - IV ZR 209/52
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Auszug aus BGH, 04.02.1954 - IV ZR 121/53
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. insbes die nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 9.10.1952 - IV ZR 6/52 und vom 23. April 1953 - IV ZR 209/52), kann gerade auch eine Trennung in Kriegszeiten dazu angetan sein, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu vertiefen. - BGH, 12.02.1953 - IV ZR 23/52
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Auszug aus BGH, 04.02.1954 - IV ZR 121/53
Denn wie gleichfalls der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (vgl. die Entscheidung vom 12. Februar 1953 - IV ZR 23/52 - L-M Nr. 17 zu § 48 Abs. 2 EheG), läßt sich die Dauer der gegenwärtigen politischen Verhältnisse im Osten nicht übersehen, wie auch die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände - Kinderdienst - (Kinderrückführung) vom 25. Februar 1952 zeigt, daß neuerdings wieder Transporte aus den polnisch verwalteten deutschen Gebieten nach dem Westen erfolgen.
- BGH, 22.02.1954 - IV ZR 212/53
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Aber Eheleute haben gerade in Notzeiten in besonderem Maße die Pflicht, zueinander zu halten, und tatsächlich hat die durch die Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit erzwungene Trennung häufig zur Bewährung der Ehe und zur Vertiefung der Lebensgemeinschaft geführt, indem die Ehegatten die deren Verwirklichung entgegenstehenden Hindernisse durch Liebe und Wahrung der Treue überwunden haben (vgl. Urteile des Senats vom 9. Okt. 1952 - IV ZR 6/52 und vom 4. Febr. 1954 - IV ZR 121/53).Der erkennende Senat hat es in mehreren ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fällen auch abgelehnt, zerrüttete Ehen gegen den Widerspruch des schuldlosen Gatten zu scheiden, obwohl die Ehegatten infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht zueinander kommen können (Urteile vom 12. Februar 1953 - IV ZR 23/52 [L-M § 48 Abs. 2 EheG Nr. 17] , vom 7. Januar 1954 - IV ZR 144/53 , vom 4. Februar 1954 - IV ZR 121/53).
- BGH, 30.11.1960 - IV ZR 111/60
Rechtsmittel
Der Senat hat es deshalb wiederholt abgelehnt, zerrüttete Ehen gegen den Widerspruch des schuldlosen Ehegatten zu scheiden, obwohl die Ehegatten infolge der gegenwärtigen politischen Verhältnisse auf absehbare Zeit nicht zueinander kommen können (LM Nr. 17 und 20 zu § 48 Abs. 2 EheG; ferner Urteil vom 4. Februar 1954 - IV ZR 121/53 -). - BGH, 19.04.1961 - IV ZR 275/60
Rechtsmittel
Von der Beklagten selbst waren Bemühungen um eine Ausreise in die Bundesrepublik für sich und die Tochter nur zu erwarten, solange der Kläger ihr seine Bereitschaft zeigte, sie aufzunehmen (Urteil des Senats vom 4. Februar 1954 IV ZR 121/53). - BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, können solche Verhältnisse gerade dazu angetan sein, die eheliche Lebensgemeinschaft zu vertiefen (vgl. insbes die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4.2.54 IV ZR 121/53 und die dort erwähnten weiteren Entscheidungen).
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