Rechtsprechung
| BGH, 26.11.1975 - IV ZR 122/74 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung - Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit dem Ziel der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit - Bewertung reiner Geschicklichkeitsfahrten oder ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AKB § 2 Abs. 3b
Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden aus Anlaß der Rallye Monte Carlo
Papierfundstellen
- MDR 1976, 564
- VersR 1976, 381
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo - dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). - OLG Hamm, 29.10.2025 - 20 U 51/24
Zahlungsanspruch der Versicherten auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus …
Rn. 49 bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte wird ferner erkennen, dass unter "Fahrtveranstaltung" nicht die "Gesamtveranstaltung", sondern die jeweilige Einzelveranstaltung zu verstehen ist, bei der der Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 -, juris Rn. 5).Rn. 58 In diese Richtung deuten auch Äußerungen des Bundesgerichtshofs, wonach Rennstrecken von der Anlage her mit "normalen" Straßen schwerlich vergleichbar seien und durch sie der Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise herausgefordert werde (BGH…, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 -, juris Rn. 19; anders ggf., wenn die Veranstaltung auf öffentlichen Straßen durchgeführt wird: BGH, Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 -, Rn. 6 zur "Rallye-Monte-Carlo").
- OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 7 U 202/13
Rennklausel und Gleichmäßigkeitsprüfung
Ohne weiteres sieht der Bundesgerichtshof Veranstaltungen als Rennen an, wenn sie auf besonders gesicherten und abgesperrten Straßen stattfinden und für den Sieg die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (BGH VersR 1976, 381 f.).Darauf kann es einschränkend ankommen, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Veranstaltungen, bei denen der Sieg an sich von einer möglichst hohen Geschwindigkeit abhing, dann nicht dem Ausschlusstatbestand zugerechnet wurden, weil nach dem Gesamtbild keine renntypischen Gefahren vorlagen (vgl. BGH VersR 1976, 381 f. zur Rallye Monte Carlo).
- OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16
Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss wegen Teilnahme an einer …
Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlussklausel erfasst werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (BGH VersR 1976, 381, 382). - OLG Karlsruhe, 07.11.2024 - 12 U 69/24
Risikoausschluss für Rennveranstaltungen in der Kfz-Kaskoversicherung
Rn. 61 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für ähnlich formulierte Ausschlussklausen in älteren Fassungen der AKB (u.a. § 2 Nr. 3 b AKB a.F.) bereits entschieden, das Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26.11.1975 - IV ZR 122/74, juris Rn. 5).Rn. 70 cc) Dass die Veranstaltung auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit angelegt ist, genügt indes für sich genommen für die Anwendung der Klausel nicht (vgl. jeweils zur vergleichbar formulierten Ausschlussklausel in älteren Fassungen der AKB: BGH, Urteil vom 26.11.1975 - IV ZR 122/74, juris Rn. 7 zur "Rallye Monte Carlo", die unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse in den allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr einbezogen worden war;… Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02, juris Rn. 15; OLG Nürnberg…, Urteil vom 29.06.2007 - 8 U 158/07, juris Rn. 22, 26 ff. zu einer "Gleichmäßigkeitsprüfung").
- OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei einem Verkehrsunfall nach …
Allerdings ist dieses Merkmal schon dann nicht mehr als erfüllt angesehen worden, wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wird, die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstaltung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit ausgerichtet war (vgl. BGH, Urteil v. 26. November 1975, Az.: IV ZR 122/74; Urteil v. 01. April 2003, VersR 2003, 775). - OLG Celle, 09.10.2003 - 8 U 256/02
Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz aus Unfallversicherung; Unfall bei …
Demgegenüber fallen reine Geschicklichkeits oder Zuverlässigkeitsfahrten nicht unter die Ausschlussklausel, wenn in erster Linie die Betriebssicherheit des Fahrzeuges und die Fahrkunst des Fahrers erprobt werden sollen (BGH VersR 1976, 381, 382). - OLG Celle, 12.01.2005 - 4 U 162/04
Leistungsfreiheit wegen Teilnahme an einer Motorsportveranstaltung in der …
Deshalb sind beispielsweise Unfälle, die bei Rennen unter Bedingungen des allgemeinen Straßenverkehrs stattfinden, nicht vom Ausschluss erfasst (BGH VersR 1976, 381 ).
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