Rechtsprechung
| BGH, 10.07.1957 - IV ZR 126/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 1598 (Ls.)
- DB 1957, 944
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Köln, 12.03.2004 - 2 U 24/03
Wiedereinsetzungsfrist nach Verweigerung der PKH
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das Weiterbestehen des durch die - behauptete - Bedürftigkeit einer Partei begründeten, der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses aber auch von dem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, in dem die Partei es schuldhaft unterlässt, eine ihr im Prozesskostenhilfeverfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen oder eine Anregung des Gerichts zu befolgen, ihr bisher nicht ausreichend begründetes Prozesskostenhilfegesuch zu ergänzen (BGH NJW 1957, 1598 f.). - BGH, 28.04.1981 - VI ZB 17/80
Armenrechtsgesuch - Wegfall des Armutshindernisses - Armenrechtsverfahren - …
Dies kann insbesondere dann eintreten, wenn die das Armenrecht beantragende Partei es schuldhaft unterläßt, im Armenrechtsverfahren eine gerichtliche Auflage zu erfüllen (BGH, Urt.v. 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - LM § 234 ZPO Nr. 19). - BGH, 12.10.1961 - VIII ZB 28/61
Verschulden einer Partei an dem Weiterbestehen eines Verfahrenshindernisses …
So soll die Partei ein Verschulden an dem Weiterbestehen des Hindernisses treffen können, wenn sie es unterlasse, unverzüglich alle ihr während des Armenrechtsverfahrens vom Gericht gemachten Auflagen zu erfüllen und die ihr vom Gericht gegebenen Anregungen zu befolgen (BGH Urt. v. 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - LM ZPO § 234 Nr. 19 = Leitsatz NJW 1957, 1598 [BGH 10.07.1957 - IV ZR 126/57]).
- BGH, 24.09.1975 - V ZB 17/75
Armenrechtsgesuch - Schwebende Vergleichsverhandlungen - Wiedereinsetzungsantrag …
Diese Voraussetzung des Fristbeginns nach § 234 Abs. 2 ZPO hat derselbe Senat auch dann als gegeben angesehen, wenn eine das Armenrecht begehrende Partei es schuldhaft unterläßt, eine ihr im Armenrechtsverfahren vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen (Urt. v. 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - LM § 234 ZPO Nr. 19) Ohne abschließende Stellungnahme zu diesen beiden Entscheidungen hat der VIII. Zivilsenat in einem Beschluß vom 12. Oktober 1961 (VIII ZB 28/61, LM § 234 (B) ZPO Nr. 15) entschieden, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO jeden falls nicht schon mit dem Zugehen der Auflage, sondern erst in dem Augenblick beginnen könne, in dem die zur Erfüllung der Auflage gesetzte oder eine angemessene Frist abgelaufen sei. - BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 42/67
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist - …
Wenn also die Unvollständigkeit des Gesuchs auch keine Ursache für die Fristversäumung bildet, so soll die Wiedereinsetzung doch versagt werden, wenn die unvollständigen Angaben des Gesuchs zu einer Verzögerung der Entscheidung des Berufungsgerichts führen oder führen können und die Unvollständigkeit der Angaben dem Antragsteller anzulasten ist (vgl. auch BGH Urt. vom 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - LM Nr. 19 zu § 234 ZPO). - BGH, 30.09.1957 - VII ZR 298/56
Rechtsmittel
In der neueren Rechtsprechung ist wiederholt betont worden, dass die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO nicht nur dann zu laufen beginnt, wenn das Hindernis beseitigt worden ist, sondern auch dann, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 396; BGH IV ZR 126/57, Urteil vom 10. Juli 1957 - zur Veröffentlichung bestimmt -). - BGH, 31.05.1960 - VIII ZB 14/60
Rechtsmittel
Mehr besagt auch die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - (LM ZPO § 234 Nr. 19 - = Leitsatz NJW 1957, 1598) nicht.
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