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| BGH, 22.10.1958 - IV ZR 130/58 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.07.1958 - IV ZR 89/58
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Auszug aus BGH, 22.10.1958 - IV ZR 130/58
Einer ausdrücklichen Aufhebung der über die Kapitalentschädigung ergangenen Bescheide und einer zahlenmäßigen Anrechnung der bereits geleisteten Entschädigung in dem die Rente zuerkennenden Urteil bedarf es nicht; die von dem Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1958 - IV ZR 89/58 - (RzW 1958, 369, 370) vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht aufrechterhalten. - BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
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Auszug aus BGH, 22.10.1958 - IV ZR 130/58
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 156/58 - dargelegt hat, kommt dem im Bundesentschädigungsgesetz verwendeten Begriff der Erwerbstätigkeit in allen Vorschriften dieses Gesetzes, in denen er gebraucht ist, insbesondere auch in § 75 Abs. 1 BEG, einheitlich allein diejenige Bedeutung zu, die seinem sprachlichen und wirtschaftlichen Sinne entspricht.
- BGH, 13.03.1959 - IV ZR 283/58
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Dagegen ist der Senat bereits in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 22. Oktober 1958 IV ZR 130/58 und vom 17. Dezember 1958 IV ZR 191/58 davon ausgegangen, daß das Rentenwahlrecht nicht von der Fortdauer dieses Entschädigungszeitraums bis zur Entscheidung über das Rentenwahlrecht abhängt. - BGH, 01.12.1961 - IV ZR 132/61
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Das ist jedoch nicht richtig (Urteile vom 22. Oktober 1958 IV ZR 130/58, RzW 1959, 130 Nr. 31, und vom 28. Oktober 1960 IV ZR 75/60, RzW 1961, 121 Nr. 18). - BGH, 18.02.1959 - IV ZR 238/58
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In einem anderen gleichfalls für die Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 130/58 hat er ausgeführt, daß dasselbe für § 82 BEG gelte, und daß die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Ehefrau unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift unabhängig davon, ob sie von ihrem Ehemann unterhalten werde, das Rentenwahlrecht habe.
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