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| BGH, 14.10.1959 - IV ZR 140/59 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52
Gesellschaft zwischen Ehegatten
Auszug aus BGH, 14.10.1959 - IV ZR 140/59
allein und im eigenen Kamen geführten Geschäfte nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander auf gemeinsame Rechnung gehen (Darenz, Schuldrecht, II, Band, Bes Teil, 3> Auflo § 56 Sc 254; Enneocerus/Behmann, Schuldverhältnisse 13" Bearb, § 175 S° 684; Staudinger, BGB 11, Auflo Vorbeiru 46 i zu §§ 705'ff Sc 2094)« neuerdings angenommen, wenn die Ehefrau über das gesetzliche Maß hinaus ohne feste Vergütung im Geschäft des Ehemanns oder dieser im Geschäft der Ehefrau mitarbeitet (BGHZ 8, 249'ff; BM Nr. 1, 4, 5 zu-§ 705 BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 15° Januar 1958 - IV ZR 242/57 ~)° Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich in diesen Bällen, daß die rArbeit nicht dem anderen Teil . - BGH, 15.01.1958 - IV ZR 242/57
Auszug aus BGH, 14.10.1959 - IV ZR 140/59
allein und im eigenen Kamen geführten Geschäfte nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander auf gemeinsame Rechnung gehen (Darenz, Schuldrecht, II, Band, Bes Teil, 3> Auflo § 56 Sc 254; Enneocerus/Behmann, Schuldverhältnisse 13" Bearb, § 175 S° 684; Staudinger, BGB 11, Auflo Vorbeiru 46 i zu §§ 705'ff Sc 2094)« neuerdings angenommen, wenn die Ehefrau über das gesetzliche Maß hinaus ohne feste Vergütung im Geschäft des Ehemanns oder dieser im Geschäft der Ehefrau mitarbeitet (BGHZ 8, 249'ff; BM Nr. 1, 4, 5 zu-§ 705 BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 15° Januar 1958 - IV ZR 242/57 ~)° Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich in diesen Bällen, daß die rArbeit nicht dem anderen Teil .
- BGH, 14.02.1962 - IV ZR 156/61
Umfang der Rechtskraft
Seine Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 140/59 - zurückgewiesen. - BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59
Gesellschaft zwischen Ehegatten
Es kommt darauf an, ob sich die Eheleute durch einen solchen Vertrag in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1959 IV ZR 140/59). - BGH, 15.06.1961 - VII ZR 47/60 In jedem Falle verpflichtet die Vereinbarung über den Erwerb für gemeinsame Rechnung den Kläger, das Eigentum zur Hälfte auf die Beklagten zu übertragen, mag ihn diese Pflicht, als geschäftsführenden Gesellschafter treffen (s. die eben angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts) oder als Beauftragten (s. dazu die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs IV ZR 168/50 vom 19. Februar 1951 = NJW 1951, 352 und IV ZR 140/59 vom 14. Oktober 1959 = WM 1960, 74).
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