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| BGH, 14.12.1960 - IV ZR 149/60 |
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Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 21.12.1962 - IV ZR 132/62
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§ 56 BEG kommt daher nur zur Anwendung, wenn der Vermögensschaden seiner Natur nach nicht von den den Eigentumsschaden regelnden Vorschriften des BEG erfaßt wird (vgl. u.a. Urteile vom 29. April 1959 - IV ZR 310/58 -, RzW 1959, 397 Nr. 41; vom 29. Mai 1959 - IV ZR 318/58 -, RzW 1959, 466 Nr. 19 und vom 14. Dezember 1960 - IV ZR 149/60 -, RzW 1961, 212 Nr. 10).Wird weiter berücksichtigt, daß die Zuordnung von RM-Geldverlusten zu § 56 BEG in der Hauptsache darauf beruht, daß insoweit eine Entschädigung für Eigentumsschaden nach den Maßstäben des § 52 BEG nicht möglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. Dezember 1960, a.a.O.), so kann damit allein die Versagung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 BEG nicht gerechtfertigt werden.
- BGH, 13.07.1962 - IV ZR 47/62
Rechtsmittel
Stellt sich ein Vermögensschaden seiner Rechtsnatur nach als ein Eigentumsschaden dar, so kann der Verfolgte einen Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn ein unter § 51 BEG fallender Eigentumsschaden zu verneinen ist, weil - wie in vorliegenden Falle - die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind (vgl. u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 29. April 1959 - IV ZR 310/58 -, RzW 1959, 397 Nr. 41; vom 29. Mai 1959 - IV ZR 318/58 -, RzW 1959, 466 Nr. 19; vom 14. Dezember 1960 - IV ZR 149/60 -, RzW 1961, 212 Nr. 10 und vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 141/61 -).
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