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| BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58 |
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Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.03.1958 - IV ZR 195/57
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Auszug aus BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
Dabei kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Ehemann damals auch für die Zukunft mit einem gleichbleibenden Einkommen rechnen konnte, oder ob das etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder einer besonderen Krisenanfälligkeit seiner Berufstätigkeit nicht der Fall gewesen ist (vgl. Urteile des Senats vom 19. März 1958 - IV ZR 195/57, RzW 1958, 228, und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58, RzW 1958, 267, entsprechend zu dem Begriff der Nachhaltigkeit in § 75 Abs. 2 BEG). - BGH, 09.04.1958 - IV ZR 7/58
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Auszug aus BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
Dabei kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Ehemann damals auch für die Zukunft mit einem gleichbleibenden Einkommen rechnen konnte, oder ob das etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder einer besonderen Krisenanfälligkeit seiner Berufstätigkeit nicht der Fall gewesen ist (vgl. Urteile des Senats vom 19. März 1958 - IV ZR 195/57, RzW 1958, 228, und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58, RzW 1958, 267, entsprechend zu dem Begriff der Nachhaltigkeit in § 75 Abs. 2 BEG). - BGH, 23.04.1958 - IV ZR 275/57
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Auszug aus BGH, 22.10.1958 - IV ZR 156/58
Auf Grund dieser Vorschrift läßt sich, jedoch eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nur annehmen, soweit eindeutig festzustellen ist, daß der Verfolgte seinen Beruf auch ohne die Verfolgung zu einer bestimmten Zeit aufgegeben hätte, denn grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur berücksichtigt werden, wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden herbeigeführt hätte (Urteil des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57, RzW 1958, 365).
- BGH, 27.05.1959 - IV ZR 7/59
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Dabei kann es von Bedeutung sein, ob auch der Ehemann seine Existenz verloren hatte und deshalb die Familie auf einen eigenen Erwerb der Ehefrau besonders angewiesen wäre (Urteil des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126). - BGH, 18.02.1959 - IV ZR 238/58
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Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 156/58 dargelegt, daß eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 BEG nur bei einer berufsmäßig ausgeübten Betätigung vorliegt, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, und daß die Tätigkeit der Hausfrau nicht darunter fällt (ebenso Urteil vom 5. Dezember 1958 - IV ZR 195/58). - BGH, 22.10.1958 - IV ZR 130/58
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Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 156/58 - dargelegt hat, kommt dem im Bundesentschädigungsgesetz verwendeten Begriff der Erwerbstätigkeit in allen Vorschriften dieses Gesetzes, in denen er gebraucht ist, insbesondere auch in § 75 Abs. 1 BEG, einheitlich allein diejenige Bedeutung zu, die seinem sprachlichen und wirtschaftlichen Sinne entspricht.
- BGH, 29.05.1959 - IV ZR 40/59
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Im Entschädigungsrecht gilt grundsätzlich nichts anderes (Beschluß des Senats vom 17. April 1957 - IV ZB 66/57 -, RzW 1957, 281, sowie Urteile des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 -, RzW 1958, 365 , vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 156/58 -, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 - IV ZR 195/58 -). - BGH, 15.04.1959 - IV ZR 295/58
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Bei der Entscheidung darüber, ob der Schaden im beruflichen Fortkommen auch ohne die Verfolgung entstanden sein würde, kann die nach der verfolgungsbedingten Auswanderung erfolgte Eheschließung der Klägerin und die in der Ehe erfolgte Geburt der beiden Kinder nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß die Klägerin die Ehe auch ohne die Verfolgung eingegangen wäre (Urteile des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 IV ZR 195/58). - BGH, 15.04.1959 - IV ZR 302/58
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Aus der Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG kann daher in derartigen Fällen in der Regel nicht hergeleitet werden, daß der Entschädigungszeitraum mit der Eheschließung beendet sei (Urteile des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126, und vom 5. Dezember 1958 IV ZR 195/58). - BGH, 05.12.1958 - IV ZR 195/58
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Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 156/58 - dargelegt hat, kann dann, wenn eine aus Verfolgungsgründen aus ihrem Beruf verdrängte Frau ausgewandert und nach der Auswanderung die Ehe eingegangen ist, nicht ohne weiteres angenommen werden, sie würde auch ohne die Verfolgung ihre Berufstätigkeit wegen der Heirat aufgegeben haben. - BGH, 03.11.1961 - IV ZR 111/61
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Für eine Ehefrau kommt daneben der Grundsatz in Betracht, daß der Entschädigungszeitraum auch dann endet, wenn die Ehefrau durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau üblicherweise keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, oder wenn sie die Möglichkeit erhalten hat, die in ihren Verhältnissen für eine Ehefrau übliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteile vom 22. Oktober 1958 IV ZR 156/58, RzW 1959, 126 Nr. 28 , vom 15. April 1959 IV ZR 295/58, RzW 1959, 403 Nr. 46 , vom 15. April 1959 IV ZR 302/58, RzW 1959, 405 Nr. 47 , vom 28. Oktober 1960 IV ZR 75/60, RzW 1961, 121 Nr. 18, sowie vom 21. Juni 1961 IV ZR 26/61, zur Veröffentlichung bestimmt).
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