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| BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60 |
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- BGH, 21.10.1959 - IV ZR 106/59
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Auszug aus BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60
Auf dieser im Schrifttum allgemein gebilligten Meinung beruht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 = RzW 1960, 35, in der zum Ausdruck gebracht worden ist, daß Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den in § 150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehörten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch NS-Maßnahmen bedingte Auswanderung, tatsächlich vertrieben worden wären. - BGH, 13.07.1960 - IV ZR 64/60
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Auszug aus BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60
Ebensowenig fallen nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 = RzW 1960, 85, an der ungeachtet der Kritik von Stranz - RzW 1960, 219 - in der Entscheidung vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstorben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungsgebiet oder erst nach ihrer Auswanderung im Aufnahmeland getroffen hat. - BGH, 30.10.1959 - IV ZR 72/59
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Auszug aus BGH, 23.11.1960 - IV ZR 157/60
Ebensowenig fallen nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 = RzW 1960, 85, an der ungeachtet der Kritik von Stranz - RzW 1960, 219 - in der Entscheidung vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 - ausdrücklich festgehalten worden ist, diejenigen Verfolgten unter die genannte Vorschrift, die vor der Vertreibungszeit verstorben sind, gleichgültig ob der Tod sie noch im Vertreibungsgebiet oder erst nach ihrer Auswanderung im Aufnahmeland getroffen hat.
- BGH, 19.04.1961 - IV ZR 147/60
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Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - und vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -), ist es nach §§ 150 ff BEG nur dann gleichgültig, nach welchem der in § 1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist, wenn es sich um die Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit und an Freiheit handelt.Weiterhin hat er in den Urteilen vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - und vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 - ausgeführt, daß als Vertriebener auch nicht derjenige gilt, in dessen Heimat zwar eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat, er hiervon aber aus in seiner Person liegenden Gründen nicht ergriffen worden wäre.
- BGH, 24.11.1961 - IV ZR 135/61
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Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, haben nur die Verfolgten einen Anspruch wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind (vgl. BGH vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, RzW 1960, 35; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, RzW 1960, 85; ebenso BGH vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 -, vom 19. April 1961 - IV ZR 147/60 - und vom 10. Mai 1961 - IV ZR 306/60 -). - BGH, 27.09.1961 - IV ZR 81/61
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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 3 zu § 150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, LM Nr. 4 zu § 150 BEG 1956, = RzW 1960, 85 Nr. 34; vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, RzW 1961, 184 Nr. 31) gehören daher Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den im § 150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder ihrer deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären.
- BGH, 10.05.1961 - IV ZR 306/60
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In Übereinstimmung mit dieser Auffassung ist in den Entscheidungen vom 13. Juli 1960 - IV ZR 64/60 -, vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - und vom 25. Januar 1961 - IV ZR 202/60 - ausgeführt worden, daß ein Verfolgter nach § 154 Abs. 1 BEG wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen nicht anspruchsberechtigt sei, wenn in seiner Heimat die Deutschen zwar allgemein vertrieben worden seien, der Verfolgte aber selbst, wenn er nicht früher ausgewandert wäre, von dieser allgemeinen Vertreibung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfaßt worden wäre. - BGH, 22.02.1961 - IV ZR 256/60
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Durch diese Fassung des Gesetzes ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 - ausgesprochen hat, der Kreis der vertriebenen Verfolgten, die diese Art der Entschädigung (für Sonderabgaben und Berufsschaden) beanspruchen können, gegenüber dem in § 150 BEG bezeichneten Personenkreis eingeschränkt. - BGH, 17.01.1962 - IV ZR 216/61
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Durch diese Fassung des Gesetzes ist, wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, RzW 1961, 184 Nr. 31 und vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/60 -, RzW 1961, 324 Nr. 35 ausgesprochen hat, der Kreis der vertriebenen Verfolgten, die diese Art derEntschädigung beanspruchen können, gegenüber dem in § 150 BEG bezeichneten Personenkreis eingeschränkt.
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