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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1978 - IV ZR 161/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2841
BGH, 08.03.1978 - IV ZR 161/76 (https://dejure.org/1978,2841)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1978 - IV ZR 161/76 (https://dejure.org/1978,2841)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1978 - IV ZR 161/76 (https://dejure.org/1978,2841)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen einen Feuerversicherer wegen eines in einem Tanklager aufgetretenen Brandschadens - Verletzung einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift als Obliegenheitsverletzung - Begriff der groben Fahrlässigkeit - Feststellung des zur Leistungsfreiheit des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 433
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.1967 - VI ZR 14/66

    Beweisführung bei der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Flugzeugabsturzes - …

    Auszug aus BGH, 08.03.1978 - IV ZR 161/76
    Soweit die Revision geltend macht, der Verstoß gegen die polizeiliche Sicherheitsvorschrift zum Verschließen der Rohre habe nicht als grobe, sondern nur als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden dürfen, kann diese Würdigung des Geschehens durch den Tatrichter von dem Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einer Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit beruht oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BGH VersR 1967, 909, 910).
  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 34/74

    Innerer Zusammenhang zwischen Gefahrenlage und Schadensfolge bei …

    Auszug aus BGH, 08.03.1978 - IV ZR 161/76
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH VersR 1976, 134) muß bei Obliegenheitsverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen.
  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 226/95

    Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen der Verletzung von …

    Deshalb fehle es an dem nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1978 - IV ZR 161/76 - VersR 1978, 433, 434 erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der durch die Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahrenlage und dem eingetretenen Schaden.

    Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei obliegenheitswidrigem Verhalten hat auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden ist (vgl. Senatsurteile vom 27.2.1976 - IV ZR 2O/75 - VersR 1976, 531 unter I 1 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - VersR 1978, 433, 434).

    Demgemäß muß der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt eines Versicherungsfalles der vorliegenden Art mindestens zu erschweren (vgl. Senatsurteile vom 3.12.1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO.).

    Der vom Versicherungsnehmer zu führende Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, daß sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat (…vgl. Senatsurteile vom 27.2.1976 - IV ZR 2O/75 - aaO. unter I 2 und II 2 und vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO.).

    Ob der Versicherungsnehmer die aus der Verletzung der Sicherheitsvorschrift entstehende Gefahr ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt oder falsch eingeschätzt hat, ist unerheblich (Senatsurteil vom 8.3.1978 - IV ZR 161/76 - aaO.).

  • OLG Zweibrücken, 10.12.2009 - 1 U 166/09

    Feuerversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens durch …

    Es reicht vielmehr der Nachweis, dass der Schaden im Schutzbereich der verletzten Vorschrift liegt (vgl. BGH NJR-RR 1997, 407 und VersR 1978, 433).

    Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei obliegenheitswidrigem Verhalten hat auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Sinn, den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Verletzung einer solchen Obliegenheit verbunden ist (vgl. BGH VersR 1976, 531 und VersR 1978, 433, 434).

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