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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1951 - IV ZR 166/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,645
BGH, 07.05.1951 - IV ZR 166/50 (https://dejure.org/1951,645)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1951 - IV ZR 166/50 (https://dejure.org/1951,645)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1951 - IV ZR 166/50 (https://dejure.org/1951,645)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 841
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53

    Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung

    Mit dem Grundsatz, daß in Fällen der hier vorliegenden Art eine Geldwertforderung gegeben ist und daß diese nicht unter die Umstellungsgesetzgebung fällt, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 143; 9, 56; Urt v. 7.5.1951 - IV ZR 166/50 - NJW 1951, 841; Lindenmaier-Möhring (= LM), Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs UmstG § 13 Nr. 7).
  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 105/60
    Anders wäre dagegen die Rechtslage, falls die Rentenhöhe bei Vertragsabschluß noch nicht zahlenmäßig festgelegt wurde, sondern sich nach dem Willen der Parteien erst später - nämlich sobald die Klägerin Zahlung verlangte - nach dem alsdann geltenden Fürsorgesatz bestimmen sollte; denn dann läge eine Wertschuldvereinbarung (Geldwertschuld) vor, die weder unter Art. 11 MilRegG 51 fiel noch - in Ermangelung einer am Währungsstichtag bestehenden Reichsmarkverbindlichkeit - von der Regelung des Umstellungsgesetzes erfaßt wurde (BGHZ 7, 143; 9, 56; BGH Urteil vom 7. Mai 1951, IV ZR 166/50, NJW 1951, 841).

    Hierunter sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur solche Geldsummenschulden zu verstehen, die zwar nicht auf feste Reichsmarkbeträge lauten, auf die aber gleichwohl der Umstellungsschlüssel der §§ 16, 18 UmstG anwendbar ist, weil für sie infolge von Wertsicherungsklauseln ein Ursprungs- oder Grundbetrag in Reichsmark festgestellt werden kann (BGH NJW 1951, 841; 1959, 2060;… vgl. auch Harmening/Duden, UmstG § 13 Anm. 28, S. 191).

    Der jetzige Sachverhalt unterscheide sich nämlich, selbst wenn man die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils als richtig unterstelle, maßgeblich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung Geldwertschulden für vorliegend erachtet habe (BGHZ 7, 143; 9, 56; BGH NJW 1951, 841; 1957, 342).

    Haben Vertragspartner vor der Währungsreform eine Zahlung in der Weise vereinbart, daß zwar als Zahlungsmittel Geldeinheiten der deutschen Währung, also zunächst Reichsmark, verwendet werden sollten, daß aber der Umfang, die Höhe des zu entrichtenden Betrages nicht durch die Reichsmark als Wertmesser - durch ein Vielfaches dieses Wertzeichens - bestimmt war, sondern erst unter Zuhilfenahme eines von der damals geltenden Währung unabhängigen Maßstabes errechnet werden mußte, so liegt keine auf "Reichsmark lautende Verbindlichkeit" im Sinne von Art. 11 MilRegG 51, keine Geldsummenschuld vor, sondern eine Geldwertschuld (BGHZ 9, 56, 60; BGH NJW 1951, 708; 1951, 841; 1957, 342; OLG Düsseldorf NJW 1951, 362).

  • BGH, 16.09.1959 - V ZR 77/58

    Rechtsmittel

    (Auf dieser Unterscheidung beruht die Rechtsprechung des IV. und II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die "Wentpreisvereinbarung" (NJW 1951, 841; BGHZ 7, 143; 9, 56; NJW 1957, 342;… vgl. Dürkes a.a.O. S. 15, 43 ff), auf die das Berufungsgericht eingegangen ist).

    Durch die zweite Alternative des § 13 Abs. 3 Satz 1 UmstG sollte in Wirklichkeit klargestellt werden, daß die infolge der Wertsicherungsklauseln nicht auf feste Reichsmarkbeträge lautenden Geldsummenforderungen, die aber durch die Verordnung Nr. 92 stabilisiert worden waren, dementsprechend der Umstellung unterliegen (…vgl. Harmening/Duden a.a.O. § 13 UmstG Anm. 28 S. 191; BGH NJW 1951, 841), und zwar im Hinblick auf den inneren Zusammenhang der Verordnung Nr. 92 mit der Währungsreform in der Höhe, in der sie im Zeitpunkt der Währungsreform bestanden.

  • BGH, 24.09.1954 - V ZR 44/53

    Rechtsmittel

    Auf diese Geldwertschulden finden § § 16, 13 UmstG keine Anwendung (BGH vom 12. Februar 1953 IV ZR 109/52 in JZ 1953, 338 = NJW 1953, 662 mit den dort angeführten Stellen; Anmerkung von Duden in JZ 1953, 339; Rötelmann in NJW 1953, 708; BGH in NJW 1951, 841).
  • BGH, 08.01.1952 - I ZR 70/51

    Rechtsmittel

    War die Forderung aber fällig, so entfiel nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die Wertbeständigkeitsklausel mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 92, also mit dem 1. Juli 1947; denn von da ab war die Schuld "durch Zahlung - Mark für Mark - von Reichsmark erfüllbar." Diese Rechtsauffassung steht, entgegen den Ausführungen der Revision, auch nicht in Widerspruch zu den Urteilen des II. Zivilsenats des BGH vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - (NJW 1951, 399) und des IV. Zivilsenats des BGH vom 29. März 1951 - IV ZR 29/50 - (NJW 1951, 708) und vom 7. Mai 1951 - IV ZR 166/50 - (NJW 1950, 841), da diese Entscheidungen sich nur auf Ansprüche beziehen, die erst nach der Währungsumstellung fällig wurden.
  • BGH, 18.01.1961 - V ZR 92/59

    Rechtsmittel

    Sollte das Berufungsgericht wiederum zu einer Abweisung des Hauptantrags kommen, so wird es bei der Entscheidung der Frage der Umstellung, die hinsichtlich des Hilfsantrags noch streitig ist, die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Mai 1951, IV ZR 166/50 (LM § 13 UmstG Nr. 7 = LM § 18 UmstG Nr. 2 = NJW 1951, 841) und vom 14. Juli 1952, IV ZR 81/52 (LM § 13 UmstG Nr. 14 = LM § 518 ZPO mit Anmerkung von Ascher = BGHZ 7, 143 = NJW 1952, 1295) ausgesprochen hat.
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZB 47/52

    Rechtsmittel

    Der Senat hat sich in dem Urteil vom 7. Mai 1951 - IV ZR 166/50 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 2 zu § 13 UmstG) der von Harmening-Duden vertretenen Meinung angeschlossen.
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 8/51

    Rechtsmittel

    Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 29.3.1951, IV ZR 29/50, NJW 1951, 709; vom 7.5.1951, IV ZR 166/50, und vom 24.11.1951, II ZR 51/51) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; denn in den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ist dargelegt, daß in den dort entschiedenen Fällen eine Wertsicherungsklausel nicht gegeben war.
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