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| BGH, 21.12.1962 - IV ZR 169/62 |
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- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.01.1962 - IV ZR 188/61
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Auszug aus BGH, 21.12.1962 - IV ZR 169/62
Daher hat der Senat im Urteil vom 17. Januar 1962 - IV ZR 188/61 -, RzW 1962, 315 Nr. 26, ausgeführt, daß gegen einen im Mai 1938 aus Prag ausgewanderten Juden deutscher Volkszugehörigkeit dort noch keine Gewaltmaßnahmen verübt werden konnten, da sich damals der Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus noch nicht auf das Gebiet der Tschechoslowakei erstreckte. - BGH, 06.07.1960 - IV ZR 51/60
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Auszug aus BGH, 21.12.1962 - IV ZR 169/62
Der erkennende Senat hat daher im Urteil vom 6. Juli 1960 - IV ZR 51/60 -, LM Nr. 15 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1960, 496 Nr. 7, ausgesprochen, daß die letzten Monate vor der sog. Machtübernahme mit Rücksicht auf das damals gegebene Versagen des Staatsapparates in die Verfolgungszeit einbezogen werden können. - BGH, 22.06.1960 - IV ZR 30/60
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Auszug aus BGH, 21.12.1962 - IV ZR 169/62
Diese Auffassung liegt bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1960 - IV ZR 30/60 -, LM Nr. 14 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1960, 452 Nr. 17, zugrunde.
- BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 16.86
Vertreibung - Vertriebenenstatus - Ausstellung eines Vertriebenenausweises - …
Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf eine Verfolgung von Juden durch den polnischen Staat beruft, ist dies aus Rechtsgründen unerheblich, weil dergleichen allein in den Verantwortungsbereich des polnischen Staates fallen würde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1965 - IV ZR 177/64 - RzW 1965, 511 sowie Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62 - RzW 1963, 219). - BGH, 27.03.1963 - IV ZR 267/62
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Dagegen können Verfolgte, denen im unabhängigen und souveränen Polen durch nationalsozialistische Auslandsorganisationen Unrecht zugefügt worden ist, deswegen keine Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Länder geltend machen (vgl. das Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62 -).Trotz der vom nationalsozialistischen Deutschland verfolgten Ostpolitik hat der Senat dagegen für das Jahr 1935 keine ähnlichen Erwägungen hinsichtlich der im Polnischen Korridor ansässigen Juden angestellt (vgl. das Urteil vom 21. Dezember 1962 IV ZR 169/62).
- BGH, 27.03.1963 - IV ZR 242/62
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Dagegen können Verfolgte, denen im unabhängigen und souveränen Polen durch nationalsozialistische Auslandsorganisationen Unrecht zugefügt worden ist, deswegen keine Entschädigungsansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Länder geltend machen (vgl. das Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62 -).Denn die Lage Polens konnte im Jahre 1935 nicht mit der verglichen werden, in der sich die Tschechoslowakei im Mai 1938 befunden hat (vgl. das Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62 -).
- BGH, 26.04.1963 - IV ZR 166/62
Rechtsmittel
Der Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß grundsätzlich - von einer Ausnahme für das Gebiet der Stadt Danzig abgesehen - in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs, solange sie nicht zum Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörten, sondern der souveränen und noch intakten Staatsgewalt eines anderen Staates unterstanden, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne eines Staatsunrechts verübt sein können, das an den Betroffenen von einer ihnen übergeordneten Staatsgewalt begangen wäre (Urteil des Senats RzW 1962, 315 Nr. 26 - Auswanderung aus der Tschechoslowakei im Mai 1938 - Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62 -, - Auswanderung aus dem polnischen Korridor im Jahre 1935 - Urteil vom 27. März 1963 - IV ZR 242/62 -, - Auswanderung aus Rumänien im August 1938 - Urteil vom 27. März 1963 - IV ZR 267/62 - Auswanderung aus Ungarn im September 1938 -). - BGH, 13.02.1963 - IV ZR 258/62
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Maßgebend dafür sind die politischen Verhältnisse, die der Übernahme der Macht durch die Nationalsozialisten vorangingen und die dadurch gekennzeichnet waren, daß die Betätigung der legitimen Staatsgewalt schon erheblich eingeschränkt, war, die Behörden weitgehend nationalsozialistisch durchsetzt waren und die rechtsstaatliche Ordnung vielfach unwirksam oder ganz außer Kraft gesetzt und deshalb die Staatsgewalt häufig nicht mehr imstande oder nicht mehr gewillt war, nationalsozialistische Ausschreitungen zu unterbinden (Urteil RzW 1960, 496 Nr. 7, sowie Urteile vom 3. November 1961 - IV ZR 122/61 -, RzW 1962, 168 Nr. 17 gekürzt wiedergegeben, und vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62). - BGH, 26.04.1963 - IV ZR 167/62
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Der Senat hat zwar in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß grundsätzlich - von einer Ausnahme für das Gebiet der Stadt Danzig abgesehen - in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches, solange sie nicht zum Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehörten, sondern der souveränen und noch intakten Staatsgewalt eines anderen Staates unterstanden, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne eines Staatsunrechts verübt sein können, das an den Betroffenen von einer ihnen übergeordneten Staatsgewalt begangen wäre (Urteil des Senats RzW 1962, 315 Nr. 26 - Auswanderung aus der Tschechoslowakei im Mai 1938 - Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62, - Auswanderung aus dem polnischen Korridor in Jahre 1935 - Urteil vom 27. März 1963 - IV ZR 242/62 -, Auswanderung aus Rumänien im August 1938 - Urteil vom 27. März 1963 - IV ZR 267/62 -, Auswanderung aus Ungarn im September 1938 -). - BGH, 11.12.1963 - IV ZR 71/63
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Dagegen hat der Senat im Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 169/62 -, RzW 1963 219 Nr. 12, einen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens eines im Jahre 1935 aus dem polnischen Korridor nach Palästina ausgewanderten Juden deutscher Volkszugehörigkeit verneint.
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