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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1962 - IV ZR 187/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,927
BGH, 21.03.1962 - IV ZR 187/61 (https://dejure.org/1962,927)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1962 - IV ZR 187/61 (https://dejure.org/1962,927)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61 (https://dejure.org/1962,927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1294
  • MDR 1962, 642
  • JR 1963, 219
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.1962 - IV ZR 90/61

    Bindung nach § 616 ZPO

    Auszug aus BGH, 21.03.1962 - IV ZR 187/61
    Für die nach dem 1. Januar 1962 ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts ist dagegen die seither geltende Fassung maßgebend (Urteile des Senats vom 9. Februar 1962 - IV ZR 90/61 - und vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 -).

    In einem solchen Falle können, wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 9. Februar 1962 - IV ZR 90/61 - erwogen hat, während der Dauer der Zerrüttung Umstände eintreten, die das weitere Beharren dieses Ehegatten in seiner ehefeindlichen Einstellung verständlich machen, und die in besonderen Fällen so viel Gewicht haben können, daß diesem Ehegatten seine Einstellung jetzt nicht mehr oder doch nur in geringerem Maße vorgeworfen werden kann.

  • BGH, 14.03.1962 - IV ZR 219/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1962 - IV ZR 187/61
    Für die nach dem 1. Januar 1962 ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts ist dagegen die seither geltende Fassung maßgebend (Urteile des Senats vom 9. Februar 1962 - IV ZR 90/61 - und vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 -).

    Wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 - ausgeführt hat, ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß eine Scheidung gegen den Widerspruch des beklagten Ehegatten schon dann zulässig ist, wenn diesem entweder die Bindung an die Ehe oder eine zumutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlen.

  • BGH, 28.10.1960 - IV ZR 172/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1962 - IV ZR 187/61
    Vermag der Gedanke an die Ehe auch in dem der Scheidung widersprechenden Ehegatten auf die Dauer nur noch negative Regungen - Empfindungen des Hasses, der Rachsucht, der Abneigung oder dergleichen - zu erwecken, so kann von einer rechtlich beachtlichen, weil sittlich werthaften Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden; ebensowenig dann, wenn das Festhalten an der Ehe nur als Mittel benutzt wird, ehefremde Zwecke zu erreichen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 28. Oktober 1960 IV ZR 172/60, LM Nr. 40 zu § 48 Abs. 2 EheG).
  • BGH, 19.06.1963 - IV ZR 320/62

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat ausgesprochen hat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß die Scheidung gegen den Widerspruch des beklagten Ehegatten dann zulässig ist, wenn diesem entweder die Bindung an die Ehe oder die zumutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehlen (Urteile vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 -, NJW 1962, 1672, und vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61 -, NJW 1962, 1294).

    Vermag der Gedanke an die Ehe auch in dem der Scheidung der Ehe widersprechenden Ehegatten auf die Dauer nur noch negative Regungen - Empfindungen des Hasses, der Rachsucht, der Abneigung oder dergleichen - zu erwecken, so kann von einer rechtlich beachtlichen, weil sittlich werthaften Bindung an die Ehe nicht mehr gesprochen werden (…vgl. u.a. Urteile des Senats vom 14. März 1962, a.a.O., und vom 21. März 1962, a.a.O.).

  • BGH, 30.01.1963 - IV ZR 124/62

    Rechtsmittel

    Die Revision hat dagegen unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61 -, BGHZ 36, 357, folgendes geltend gemacht:.
  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 43/62

    Bindung an die Ehe

    Wenn die Beklagte trotz des schweren Unrechts, das ihr der Kläger zugefügt hat, noch bereit ist, wieder mit ihm zusammen zu leben, so kann darin nach Lage der Sache ein bedeutsames Anzeichen dafür gesehen werden, daß die Beklagte sich auch jetzt noch in gewissem Umfange für den Kläger verantwortlich fühlt (vgl. BGH IV ZR 187/61 vom 21. März 1962) und die Bindung an die Ehe daher fortbesteht.
  • BGH, 21.12.1962 - IV ZR 121/62

    Widerspruch gegen Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG

    Diese Gedankengänge hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 - (LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 46, FamRZ 1962, 362 ), vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61 - (insoweit nicht LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 47, jedoch FamRZ 1962, 364 - veröffentlicht) und vom 24. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 - weiter entwickelt.
  • BGH, 14.04.1965 - IV ZR 160/64

    Scheidung einer Ehe wegen Alleinverschuldens eines der Ehegatten - Scheidung …

    Angesichts derartiger wiederholter Äußerungen des Hasses und der Rachsucht, wie sie vom Kläger behauptet werden, bedarf die Frage, ob noch von einer sittlich-wertvollen Bindung der Beklagten an die Ehe gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61 -, NJW 1962, 1294 Nr. 3), einer besonders eingehenden Prüfung, Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers die Beklagte ihrerseits ihm den Vorschlag unterbreitet hat, sich zu trennen, und daß sie dabei nur die Bedingung gestellt hat, daß der Kläger gut für sie sorge.
  • BGH, 30.10.1963 - IV ZR 49/63

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat ausgesprochen hat, ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, daß die Scheidung gegen den Widerspruch des beklagten Ehegatten dann zulässig ist, wenn diesem entweder die Bindung an die Ehe oder die zumutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehlen (Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61 - [NJW 1962, 1262, 1294 [BayObLG 10.01.1962 - 1 RReg St 671/61] Nr. 3]).
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