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| BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.12.1951 - IV ZR 24/51
Trennung der Ehegatten
Auszug aus BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53
Wie der erkennende Senat bereits in seiner in BGHZ 4, 279 f abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein äusserer Tatbestand, sondern auch eine willensbedingte Handlung. - BGH, 04.06.1951 - IV ZR 27/50
Ehezerrüttung. Verschulden
Auszug aus BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53
Grundsätzlich trifft auch den Ehegatten, der sich von der Ehe lossagt, ein Verschulden (vgl. BGHZ 2, 255 f). - RG, 12.01.1939 - IV 211/38
1. Kann die häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 3 …
Auszug aus BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53
Die Tatsache allein, daß die Parteien in der gemeinschaftlichen Wohnung getrennt voneinander geschlafen haben, reicht dazu nicht aus, da ein Getrenntschlafen noch nicht zu einer vollkommenen tatsächlichen Trennung der Eheleute führen muß (vgl. RGZ 159, 115 f [119]), die Beklagte vielmehr auch trotz des Getrenntschlafens nach einer aus Kriegsgründen bedingten vorübergehenden Abwesenheit aus Hamburg den gemeinsamen Haushalt versorgt hat. - BGH, 04.02.1954 - IV ZR 121/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.02.1954 - IV ZR 195/53
Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, können solche Verhältnisse gerade dazu angetan sein, die eheliche Lebensgemeinschaft zu vertiefen (vgl. insbes die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4.2.54 IV ZR 121/53 und die dort erwähnten weiteren Entscheidungen).
- BGH, 12.07.1955 - V ZR 74/54
Rechtsmittel
Für ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist im wesentlichen nur dann Raum, wenn entweder gegen gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen ist oder wenn die Auslegung des Tatrichters mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Vertrages in Widerspruch steht oder endlich wesentlicher Tatsachenstoff nicht berücksichtigt ist (RGZ 131, 343 [350]; BGH 11.X.1951 - IV ZR 17/50 - 18.II.1954 - IV ZR 195/53). - BGH, 29.04.1954 - III ZR 131/53
Rechtsmittel
Es handelt sich bei dem "Mietvertrag" um eine Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts, die einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit unterliegt, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (so auch der IV. Zivilsenat in einem Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 195/53 -).
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