Rechtsprechung
| BGH, 20.06.1979 - IV ZR 195/77 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,3688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch gegen einen Haftpflichtversicherer - Gerichtliche Auslegung der zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen - Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Haftung nach allgemeiner Anschauung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1980, 45
- VersR 1979, 903
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.07.1977 - IV ZR 147/76
Rechtliche Stellung der zwischen Sozialversicherungsträgern und …
Auszug aus BGH, 20.06.1979 - IV ZR 195/77
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1977, 854 m.w.N.) sind die zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen in der Regel typische Verträge, die als solche vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden können.
- BGH, 08.02.1983 - VI ZR 48/81
Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach …
Freilich ist es den Abkommenspartnern unbenommen, den Ausschluß der "Haftpflichtfrage" und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (BGH Urteile vom 20. Juni 1979 - IV ZR 195/77 = VersR 1979, 903 …und vom 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 = aaO). - OLG Hamburg, 03.11.2000 - 14 U 216/98
"Adäquater Kausalzusammenhang"; Teilungsabkommen; Beweislast bei mehreren …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.