Rechtsprechung
| BGH, 23.04.1958 - IV ZR 2/58 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 05.07.1957 - 2 U 31/57
- BGH, 23.04.1958 - IV ZR 2/58
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.1957 - IV ZR 94/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.04.1958 - IV ZR 2/58
Rn. 14 Allerdings wird, da die Klägerin zu einem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung und die NSDAP vom kulturellen und wirtschaftlichen leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigten, gemäß § 64 Abs. 11 BEG vermutet, daß der Schaden im beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei; diese Vermutung hätte auch nur durch Tatsachen, nicht durch bloße Tatsachenvermutungen, widerlegt werden können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1957 - IV ZR 94/57 -, LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956). - BGH, 12.06.1957 - IV ZR 112/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.04.1958 - IV ZR 2/58
vom Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1957 - IV ZR 112/57 - (NJW RzW 1957, 331 Nr. 30) vertretenen Ansicht, nicht nur die jüdischen Eltern eines Kindes, sondern auch dieses selbst seien Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn die Eltern wegen der Rassepolitik der NS-Gewalthaber zur Rettung ihrer Freiheit und ihres Lebens Deutschland hätten verlassen und das jugendliche Kind den Eltern in die Emigration habe folgen müssen.
- BGH, 04.03.1959 - IV ZR 251/58
Rechtsmittel
Daraus, daß ein selbst verfolgtes Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG hat, weil es nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 von einer seine Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist (Urteil des Senats vom 23. April 1958 IV ZR 2/58, RzW 1958, 313), läßt sich nicht schon die Folgerung ziehen, vor der Erreichung dieses Alters ausgewanderte Kinder könnten auch keinen Anspruch nach § 119 BEG haben. - BGH, 29.04.1960 - IV ZR 311/59
Rechtsmittel
Er hat daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116-118 BEG, weil er nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 von einer seine Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist (Urteil vom 23. April 1958 IV ZR 2/58 = LM Nr. 7 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1958, 313 47 ; Urteil vom 21. Oktober 1959 IV ZR 120/59 = RzW 60, 75 24 ). - BGH, 08.07.1959 - IV ZR 31/59
Rechtsmittel
Dagegen darf in Entschädigungssachen die Revision nicht schon deshalb zugelassen werden, weil die Rechtslage zweifelhaft erscheint, wenn das Berufungsgericht die maßgebliche Rechtsfrage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat und sich dabei überdies in Übereinstimmung mit einer von ihm selbst früher getroffenen Entscheidung, die von dem Bundesgerichtshof bestätigt worden ist, befindet (vgl. Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 5. Juli 1957 2 U 31/57-E - und Urteil des Senats vom 23. April 1958 IV ZR 2/58). - BGH, 22.04.1959 - IV ZB 60/59
Rechtsmittel
Der Kläger irrt jedoch, wenn er glaubt, es bedürfe, trotz der Entscheidung des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 2/58 - (RzW 1958, 313 Nr. 47), insoweit noch einmal einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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