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| BGH, 12.12.1956 - IV ZR 212/56 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.01.1956 - IV ZR 255/55
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Auszug aus BGH, 12.12.1956 - IV ZR 212/56
Damit ist aber eine Betätigung des Klägers festgestellt, die rechtlich bedenkenfrei als eine Bekämpfung der freiheitlichen Grundordnung angesehen werden kann (vgl. die oben angeführte Entscheidung des Senats sowie die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4. Januar 1956 - IV ZR 255/55 -).
- BGH, 25.10.1957 - IV ZR 167/57
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Bei dieser Auffassung ist der Senat auch nach Inkrafttreten des BEG verblieben (vgl. die Entscheidung RzW 57, 116 38 und 146 18 sowie die nichtveröffentlichte Entscheidung vom 12.12.1956 - IV ZR 212/56 -, in der eine Tätigkeit ähnlich der eines Funktionäres der SED als ein Bekämpfen angesehen wurde, und vom 27.3.1957 - IV ZR 5/57 -), in der dies bejaht wurde für eine systematische Propaganda gegen den Nationalsozialismus mit dem Ziele, die Stimmung der Bevölkerung und ihr Vertrauen zu ihm zu untergraben. - BGH, 27.06.1962 - IV ZR 75/62
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Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 212/56 - und vom 9. April 1958 - IV ZR 340/57 -). - BGH, 09.04.1958 - IV ZR 340/57
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Rn. 6 Übt aber der Kläger entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Tätigkeit aus, die ähnlich wie die eines Funktionärs der SED auf die Errichtung einer Gewaltherrschaft gerichtet ist, so hat das Kammergericht zu Recht in dieser Tätigkeit eine Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erblickt und den Kläger von einer Entschädigung ausgeschlossen (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12.12.56 - IV ZR 212/56 - und vom 4.1.56 - IV ZR 255/55 -).
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