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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.1966 - IV ZR 235/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,323
BGH, 18.11.1966 - IV ZR 235/65 (https://dejure.org/1966,323)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1966 - IV ZR 235/65 (https://dejure.org/1966,323)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1966 - IV ZR 235/65 (https://dejure.org/1966,323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 277
  • NJW 1967, 440
  • MDR 1967, 203
  • JR 1967, 340
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - IV ZR 235/65
    Die Klage muß, falls der Vergleich sich als wirksam geschlossen erweist, nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, abgewiesen werden, sondern es ist auszusprechen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist (BGHZ 16, 388).
  • RG, 26.09.1939 - VII 14/39

    Kann ein Prozeßvergleich, dessen Widerruf vorbehalten ist, auch dann durch …

    Auszug aus BGH, 18.11.1966 - IV ZR 235/65
    Der Vorbehalt des Widerrufs seitens der Parteien oder einer von ihnen ist Gegenstand des sachlichrechtlichen Vergleichsinhalts (RGZ 161, 253, 255).
  • BGH, 27.10.1983 - IX ZR 68/83

    Widerrufsvorbehalt im Prozeßvergleich

    Der in einem Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, stellt im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar (Fortführung von BGHZ 46, 277 = NJW 1967, 440).

    In BGHZ 46, 277, 279 hat der Bundesgerichtshof einen mit entsprechendem Widerrufsvorbehalt abgeschlossenen Vergleich dahin ausgelegt, daß jedenfalls dann, wenn der Prozeßgegenstand ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist, der gegen ein Land geltend gemacht wird, zumindest der Wille der Behörde in der Regel dahin gehen wird, daß die mit dem Vergleich getroffene Verfügung Über den Prozeßgegenstand erst wirksam werden soll, wenn die Widerrufsfrist ungenutzt verstrichen ist.

    Der Senat ist im Anschluß an BGH RzW 1960, 191 Nr. 65 und in Fortführung von BGHZ 46, 277, 279 der Auffassung, daß unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs der in einen Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs darstellt.

  • BGH, 03.11.1971 - VIII ZR 52/70

    Rechtsbeständigkeit eines gerichtlichen Vergleiches - Sinn und Zweck eines …

    Einen Widerrufsvorbehalt im Vergleich hat schließlich der IV, Zivilsenat (BGHZ 46, 277) dahin ausgelegt, durch den Vergleich sei über den Prozeßgegenstand unter der aufschiebenden Bedingung verfügt worden, daß die zum Widerruf berechtigte Partei den Vergleich nicht widerrufe.

    Das Urteil BGHZ 46, 277 betrifft, wie schon erwähnt ist, den Streit, ob eine aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist.

    Das unterscheidet das auflösend bedingte Rechtsgeschäft von dem ihm wirtschaftlich nahestehenden unbedingten Rechtsgeschäft mit vereinbartem Rücktrittsvorbehalt (vgl. BGHZ 46, 277, 279 [BGH 18.11.1966 - IV ZR 235/65];… Knopp bei Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. Anm. 17 vor § 158 und § 158 Anm. 2).

    Aus den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 388, ebenso BGHZ 46, 277) gegebenen Hinweisen, es sei, falls der Vergleich sich als wirksam geschlossen erweise, auszusprechen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, folgert die Revision, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß der Prozeßvergleich vom 31. Januar 1963 als rechtswirksam gelte.

  • BGH, 04.11.1976 - VII ZR 6/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage - …

    Es ist allerdings anerkannt, daß über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits und nicht in einem neuen Rechtsstreit zu entscheiden ist, wenn - aus verfahrensrechtlichen oder sachlichrechtlichen Gründen - die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend gemacht und seine den Prozeß beendende Wirkung in Frage gestellt wird (vgl. BGHZ 28, 171; 41, 310; 46, 277, 278; BGH NJW 1966, 1658; 1967, 2014; 1971, 467; 1972, 159).
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