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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,2685
BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54 (https://dejure.org/1955,2685)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1955 - IV ZR 236/54 (https://dejure.org/1955,2685)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1955 - IV ZR 236/54 (https://dejure.org/1955,2685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DB 1955, 578
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • RG, 04.02.1913 - II 336/12

    Handelskauf; Örtliches Recht

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Insbesondere lässt sich daraus, dass der Kaufpreis in US-Dollar ausgedrückt wurde, kein Aufschluss gewinnen, zumal da die vereinbarte Währung hier auf den Erfüllungsort ohne Einfluss ist (RGZ 81, 273 [276]).

    Hierfür wäre es erheblich, ob bei den verschiedenen räumlichen Beziehungen des Schuldverhältnisses eine gegenüber den anderen ein solches Gewicht hat, dass sie den Ausschlag gibt (RGZ 81, 273 [275];… Wolff, Internationales Privatrecht Deutschlands 3. Aufl. § 28 IV 2 [143]).

    Soweit es im Verhältnis zwischen den Parteien auf die Rügepflicht der Nebenintervenientin, mit der sich die Revision befasst, ankommen sollte, wäre wiederum das Wohnsitzrecht der Käuferin, also deutsches Rechts anzuwenden (RGZ 81, 273 [275]).

  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Die Beweisangebote gingen auch innerhalb der der Klägerin nach der Vernehmung des H. gesetzten, auf ihren Antrag verlängerten Erklärungsfrist ein (Bl. 162, 165, 175, 176 GA); nur die Mitteilung der Namen von zwei Zeugen erfolgte nach Ablauf dieser Frist (Bl. 193 GA), doch war auch sie noch zu berücksichtigen, da im schriftlichen Verfahren entschieden wurde und die Entscheidung bis dahin noch nicht ergangen war (BGHZ 11, 27 [31]).
  • RG, 03.10.1899 - VIa 133/99

    Sind schriftliche Gutachten von Fachbehörden, deren Einholung nicht den in §§ 367 …

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Eine höhere Bedeutung würde das Berufungsgericht nach den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts allerdings dem Gutachten von Dr. S. haben beimessen können, falls es als von einer Fachbehörde erstellt anzusehen wäre (vgl. auch RGZ 44, 149 [151]).
  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Über deren Beschaffenheit ist zwar nichts näheres festgestellt; aber wenn die Klägerin mit der ersten Teilsendung eine völlig ungeeignete Ware lieferte und sich dann weigerte, die von der Käuferin verlangte Untersuchung der zweiten Lieferung in Triest vornehmen zu lassen, so wäre der Nebenintervenientin entsprechend den für die positive Vertragsverletzung entwickelten Grundsätzen das Festhalten am Kaufvertrage nicht zuzumuten gewesen (BGHZ 11, 80 [84]).
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Schiedsklausel durch Bezugnahme auf AGB in kfm. Bestätigungsschreiben vereinbart

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Das Unterlassen einer Erklärung auf die Mitteilung eines Geschäftspartners kann zwar nicht allgemein, aber doch dann als Zustimmung aufgefasst werden, wenn nach der Lage des Einzelfalles entsprechend der Übung ordentlicher Kaufleute bei Ablehnung ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre (RGZ 103, 401 [405]; 115, 266 [268]; OGHZ 3, 226 [237]; BGHZ 1, 353 [355]; 7, 187 [189]; 11, 1 [3]).
  • BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53

    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Das Unterlassen einer Erklärung auf die Mitteilung eines Geschäftspartners kann zwar nicht allgemein, aber doch dann als Zustimmung aufgefasst werden, wenn nach der Lage des Einzelfalles entsprechend der Übung ordentlicher Kaufleute bei Ablehnung ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre (RGZ 103, 401 [405]; 115, 266 [268]; OGHZ 3, 226 [237]; BGHZ 1, 353 [355]; 7, 187 [189]; 11, 1 [3]).
  • RG, 23.11.1926 - VI 390/26

    Mäklervertrag

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Das Unterlassen einer Erklärung auf die Mitteilung eines Geschäftspartners kann zwar nicht allgemein, aber doch dann als Zustimmung aufgefasst werden, wenn nach der Lage des Einzelfalles entsprechend der Übung ordentlicher Kaufleute bei Ablehnung ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre (RGZ 103, 401 [405]; 115, 266 [268]; OGHZ 3, 226 [237]; BGHZ 1, 353 [355]; 7, 187 [189]; 11, 1 [3]).
  • RG, 04.04.1908 - I 274/07

    Internationales Privatrecht; Distanzfracht

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Die Sprache, in der die Erklärung abgefasst ist, genügt für sich allein nicht zur Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung des Schuldstatuts, wenn nicht noch andere Umstände hinzukommen (RGZ 68, 203 [209]; RG JW 1911, 225; RG DR 1943, 1066).
  • BGH, 14.04.1953 - I ZR 152/52

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Die Bestimmung des Schuldstatuts richtet sich nach feststehender Rechtsprechung in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen, gegebenenfalls nach dem mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen und notfalls nach dem Erfüllungsort (BGHZ 9, 221 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52] [222]).
  • RG, 07.12.1921 - V 242/21

    Polnisches Valutagesetz

    Auszug aus BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54
    Es muss deshalb für die Beziehungen unter den Beteiligten das Recht des jeweiligen Erfüllungsorts gelten (RGZ 103, 259 [261]; RG JW 1938, 1175), der sich nach deutschem materiellem Recht bestimmt (RGZ 95, 164 [166]).
  • RG, 20.01.1922 - II 360/21

    Willenserklärung durch Schweigen Irrtumsanfechtung

  • RG, 11.03.1919 - II 392/18

    Internationales Privatrecht bei Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums

  • RG, 16.02.1923 - II 24/22

    Akkreditiv

  • RG, 12.03.1934 - VI 477/33

    1. Enthält die Bestätigung eines Akkreditivs ein abstraktes Zahlungsversprechen? …

  • BGH, 16.03.1987 - II ZR 127/86

    Bezahlungeines Akkreditivs durch Gewährung eines Zwischenkredits; Vorbehaltlose …

    Demgemäß ist es allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß der Forderung aus dem Akkreditiv Einwendungen aus dem Grundgeschäft nur dann entgegengehalten werden dürfen, wenn sich das Zahlungsbegehren des Begünstigten als unzulässige Rechtsausübung darstellt (BGH Urt. v. 23. März 1955 - IV ZR 236/54, WM 1955, 765, 768; vgl. ferner Urt. v. 24. April 1958 - II ZR 38/57, WM 1958, 696, 697; v. 20. Januar 1964 - II ZR 150/62, WM 1964, 223; BGHZ 60, 262, 264; 28, 129; OLG Frankfurt am Main WM 1981, 445; Zahn/Eberding/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel 6. Aufl. Rdnr. 2/336 ff.; Eisenmann/Eberth, Das Dokumenten-Akkreditiv im Internationalen Handelsverkehr 2. Aufl. 1979 S. 170; Canaris, GroßKomm.
  • BGH, 21.03.1973 - VIII ZR 228/71

    Aufrechnungsausschluß bei Akkreditiv

    Eröffnet die Akkreditivbank demgemäß ein Dokumentenakkreditiv zugunsten des Verkäufers als Begünstigtem, so haftet sie diesem gegenüber aus einem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) auf den kreditierten Betrag (vgl. RGZ 107, 9; 144, 136; BGH Urteil vom 23. März 1955 - IV ZR 236/54 = BB 1955, 463 = WM 1955, 765).
  • BGH, 18.09.1958 - VII ZR 170/57

    Einwendungen gegen Akkreditiv

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 23. März 1955 in der vorliegenden Sache verkündeten Urteils des IV. Zivilsenats - IV ZR 236/54 - verwiesen.
  • BGH, 31.10.1957 - VII ZR 427/56

    Rechtsmittel

    Die von der Revision angeführte Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1955 (IV ZR 236/54) vermag die Auffassung der Revision nicht zu stützen, denn dort handelte es sich nur um die Übergehung eines Beweisantrags und nicht um die Unterlassung einer Beeidigung nach § 591 ZPO.
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