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| BGH, 27.09.1961 - IV ZR 24/61 |
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.10.1960 - IV ZR 94/60
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Auszug aus BGH, 27.09.1961 - IV ZR 24/61
Die verfolgungsbedingte Unmöglichkeit der Durchsetzung von Forderungen ist aber ein Vermögensschaden im Sinne von § 56 BEG (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1960 - IV ZR 94/60 -, RzW 1961, 63 Nr. 17). - RG, 28.02.1934 - I 245/33
1. Steht es der Anwendung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai …
Auszug aus BGH, 27.09.1961 - IV ZR 24/61
In der Erhebung einer Herausgabeklage wurde auch nach damaliger Rechtsauffassung (RGZ 144, 62, 64) ein "Wiederansichnehmen", der verkauften Sachen und damit gemäß § 5 AbzG die Ausübung des Rücktrittsrechts erblickt. - BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52
Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache
Auszug aus BGH, 27.09.1961 - IV ZR 24/61
Die Vorbehaltskäufer hatten vor Eintritt der Bedingung noch kein dingliches Recht (vgl. BGHZ 10, 69; BGB-RGRK § 455 Anm. 20). - BGH, 25.06.1958 - IV ZR 16/58
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Auszug aus BGH, 27.09.1961 - IV ZR 24/61
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, LM Nr. 7 zu § 51 BEG 1956 = RzW 1958, 403 Nr. 23) sollen in der in §§ 51 ff BEG geregelten Weise nur diejenigen Eigentumsschäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgegeben worden ist. - RG, 14.06.1910 - VII 442/09
Hat der Käufer einer Sache, an der sich der Verkäufer das Eigentum bis zur …
Auszug aus BGH, 27.09.1961 - IV ZR 24/61
Sie waren jedoch auf Grund der Übergabe unmittelbare Besitzer (Fremdbesitzer) der Waren geworden und zur Verwaltung und Verwahrung derselben gegenüber dem Kläger als dem Verkäufer und Vorbehaltseigentümer verpflichtet und auch berechtigt (RGZ 74, 126, 129).
- BGH, 21.12.1962 - IV ZR 132/62
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Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sollen in der in den §§ 51 ff BEG geregelten Weise nur diejenigen Eigentumsschäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgegeben worden ist (vgl. u.a. Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 1958, 403 Nr. 23 und vom 27. September 1961 - IV ZR 24/61 -, RzW 1962, 80 Nr. 24).Denn der dem § 51 BEG allgemein zugrunde liegende Gedanke, daß es dem Verfolgten erspart bleiben soll, nach den Verbleib seines Eigentums zu forschen (vgl. dazu Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 1958, 403 Nr. 23 und vom 27. September 1961 - IV ZR 24/61 -, RzW 1962, 80 Nr. 24), gilt hier in besonderem Maße , zumal derartige Bemühungen im Falle von Inhaftierungen, zudem an verschiedenen Orten, in der Regel vergeblich sein werden.
Insofern stehen auch, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, die rückerstattungsrechtlichen Vorschriften dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, wenn sich mit Rücksicht auf die Unbestimmtheit des Schicksals der Sachen und im Hinblick auf den nicht übersehbaren Kreis der als "Erwerber" in Betracht kommenden Personen eine Entziehung und ein Entzieher im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung nicht feststellen lassen (vgl. u.a. Urteile vom 13. Januar 1959 - IV ZR 146/58 -, RzW 1959, 220 Nr. 19; vom 27. September 1961, a.a.O. und vom 25. Oktober 1961 - IV ZR 106/61 -, RzW 1962, 118 Nr. 11).
- BGH, 13.07.1962 - IV ZR 47/62
Rechtsmittel
Mit Rücksicht auf die Unbestimmtheit des Schicksals der Sachen der Klägerin und im Hinblick auf den nicht übersehbaren Kreis der durch den Vorgang der Plünderung als "Erwerber" in Betracht kommenden Personen lassen sich eine Entziehung und ein Entzieher im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung nicht feststellen (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 7. Juli 1956 - IV ZR 86/56 -, RzW 1956, 335 Nr. 37; vom 13. Januar 1959 - IV ZR 146/58 -, RzW 1959, 220 Nr. 19; vom 27. September 1961 - IV ZR 24/61 -, RzW 1962, 80 Nr. 24; vom 25. Oktober 1961 - IV ZR 106/61 -, RzW 1962, 118 Nr. 11 und vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 141/61 -).Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 1958, 403 Nr. 23 und vom 27. September 1961, a.a.O.) sollen in der in den §§ 51 ff BEG geregelten Weise nur diejenigen Eigentumsschäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgegeben worden ist.
- BGH, 24.10.1962 - IV ZR 103/62
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, hat der Verfolgte seine Sachen nur dann im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG im Stich gelassen, wenn er sie im Falle der Auswanderung ohne eine ausreichende Aufsicht zurücklassen mußte, so daß sie dem unkontrollierten Zugriff dritter Personen preisgegeben waren (vgl. Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 1958, 403 Nr. 23; vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 85/60 -, RzW 1961, 72 Nr. 27; vom 9. Dezember 1960 - IV ZR 256/60 - vom 25. Januar 1961 - IV ZR 203/60 -, RzW 1961, 214 Nr. 11; vom 27. September 1961 - IV ZR 24/61 -, RzW 1962, 80 Nr. 24, und vom 13. Juli 1962 - IV ZR 47/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 13.12.1961 - IV ZR 141/61
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, LM Nr. 7 zu § 51 BEG 1956 = RzW 1958, 403 Nr. 23 und vom 27. September 1961 - IV ZR 24/61 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sollen in der in §§ 51 ff BEG geregelten Weise nur diejenigen Eigentumsschäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgegeben worden ist (…vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. § 51 Anm. 16; van Dam/Loos, REG § 51 Anm. 7 b).
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