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   BGH, 15.01.1958 - IV ZR 242/57   

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https://dejure.org/1958,10100
BGH, 15.01.1958 - IV ZR 242/57 (https://dejure.org/1958,10100)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1958 - IV ZR 242/57 (https://dejure.org/1958,10100)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1958 - IV ZR 242/57 (https://dejure.org/1958,10100)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen von Eheleuten, die gemeinsam in einem auf den Namen des einen Ehegatten lautenden Geschäftsbetrieb tätig sind, unter Umständen als gesellschaftsrechtliche aufgefaßt werden müssen (BGHZ 8, 249; BGH LM BGB § 705 Nr. 5; Urteile vom 9. Februar 1955 IV ZR 191/54 , vom 14. November 1956 IV ZR 139/56 und vom 15. Januar 1958 IV ZR 242/57).
  • BGH, 11.01.1962 - II ZR 97/60

    Erfordernis der Angabe der herauszugebenden Leistung bei einer Stufenklage - …

    Auf jeden Fall spielt die Verwendung der Mittel des anderen Ehegatten eine Rolle (BGH IV ZR 242/57 v. 15. Januar 1958).
  • BGH, 25.09.1961 - II ZR 170/59

    Beteiligung zweier Eheleute an einem Geschäft als Gesellschafter - Der Begriff …

    Es kommt darauf an, ob sich die Eheleute durch - stillschweigende - Übereinkunft in den Dienst einer gemeinsamen über die Verwirklichung der eigentlichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt haben und außer der Lebensgemeinschaft eine berufliche Gemeinschaft gebildet haben (BGHZ 31, 197; WM 1961, 945; IV ZR 159/56 vom 14. November 1956; IV ZR 242/57 vom 15. Januar 1958; IV ZR 161/60 vom 14. Dezember 1960).
  • BGH, 14.10.1959 - IV ZR 140/59
    allein und im eigenen Kamen geführten Geschäfte nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander auf gemeinsame Rechnung gehen (Darenz, Schuldrecht, II, Band, Bes Teil, 3> Auflo § 56 Sc 254; Enneocerus/Behmann, Schuldverhältnisse 13" Bearb, § 175 S° 684; Staudinger, BGB 11, Auflo Vorbeiru 46 i zu §§ 705'ff Sc 2094)« neuerdings angenommen, wenn die Ehefrau über das gesetzliche Maß hinaus ohne feste Vergütung im Geschäft des Ehemanns oder dieser im Geschäft der Ehefrau mitarbeitet (BGHZ 8, 249'ff; BM Nr. 1, 4, 5 zu-§ 705 BGB; Urteil des erkennenden Senats vom 15° Januar 1958 - IV ZR 242/57 ~)° Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich in diesen Bällen, daß die rArbeit nicht dem anderen Teil .
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