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Rechtsprechung
   BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1837
BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03 (https://dejure.org/2005,1837)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03 (https://dejure.org/2005,1837)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 (https://dejure.org/2005,1837)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    AVB Wohngebäudeversicherung

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterirdische Überschwemmung - Zahlt die Wohngebäudeversicherung?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Überschwemmungsbegriff in der Elementarschadenversicherung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohngebäudeversicherung: Begriff der "Überschwemmung" im Sinne der BEW (IBR 2005, 453)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1052
  • MDR 2005, 924
  • NZM 2005, 798
  • VersR 2005, 828
 
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Wird zitiert von ... (50)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.
  • BGH, 16.06.1982 - IVa ZR 270/80

    Rückwärtsversicherung - materieller Versicherungsbeginn

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig) erschließt sich das vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, daß Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn überflutendes Wasser unmittelbar (oberirdisch) in das Gebäude eindringt.
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2001 - 19 U 19/01

    Leistungsanspruch gegenüber einer dynamischen Sachversicherung bzgl. eines …

    Auszug aus BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03
    Das Berufungsgericht hält - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NVersZ 2001, 570 - einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nicht für gegeben, weil nicht Oberflächenwasser, sondern erdgebundenes Wasser das Gebäude beschädigt habe; dafür bestehe kein Versicherungsschutz.
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung: …

    Ein Unmittelbarkeitserfordernis im Sinne einer Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr "Leitungswasser" auf versicherte Sachen entstanden sind, enthalten die Versicherungsbedingungen - anders als etwa für Blitzschlag und Sturm (§ 5 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 Buchst. a VGB 2001) - nicht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03, r+s 2005, 290 unter II 2 a [juris Rn. 22]).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.07.2012 - 8 O 9839/10

    Wohngebäudeversicherung: Auslegung von Versicherungsbedingungen hinsichtlich des …

    Demnach ist die - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH VersR 2005, 828).

    Wollte man sich aber in eine solche begeben, bliebe vernünftigerweise zur Bestimmung der "Erheblichkeit" in der Definition des BGH (VersR 2005, 828 unter II. 1.), nur der Vergleich mit dem hierdurch verursachten Schaden.

    Rn. 24 Im Sinne der Auslegung des BGH (VersR 2005, 828) ist etwa § 3 Buchst. a) BWE 2008 (Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden - BWE 2008 - Weitere Elementarschäden-BesBed. BWE 2008; Version 01.01.2008, GDV 0703) formuliert.

    Diese Erkenntnis verkennt schon die entsprechenden Ausführungen des BGH in VersR 2005, 828, da dort davon die Rede ist, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln, nicht aber, dass sich Wassermengen auf einer erheblichen Geländeoberfläche ansammeln müssten.

  • BGH, 26.02.2020 - IV ZR 235/19

    Inanspruchnahme eines Gebäudeversicherers nach Überschwemmung eines Grundstücks; …

    Das von ihr angeführte Urteil des Senats vom 20. April 2005 (IV ZR 252/03, VersR 2005, 828) bezog sich auf den geltend gemachten Ersatz für Überschwemmungsschäden aus einer Wohngebäudeversicherung, bei der der Versicherungsfall definiert war als Entschädigung für Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks zerstört oder beschädigt werden, wobei Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens ist, auf dem das versicherte Grundstück liegt.
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